Das Open-House-System als attraktive Alternative zur Rahmenvereinbarung?
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 2/2023
S.31-33
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 21 VgV
VK Bund, Beschluss v. 25.5.2022 – VK 2-56/22, OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.2.2022 – 11 Verg 8/21, LSG NRW, Beschluss v. 14.4.2010 – L 21 KR 69/09 SFB;
„MAKO“, EuGH, Urteil v.
19.5.2009 – C-171/07; „Doc Morris“
Abstract
Einleitend beschreibt der Verfasser das Open House System und arbeitet die Unterschiede zur Rahmenvereinbarung heraus. Sodann stellt er den bisherigen Einsatzbereich des Open-House-Systems im Gesundheitswesen dar. Ausgehend von dem EuGH-Urteil vom 1.3.2018 – C-9/17 untersucht er sodann die Voraussetzungen für den Einsatz außerhalb der Systeme der sozialen Sicherung und arbeitet die Voraussetzungen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten heraus, u.a. Manipulationssicherung der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit der Schließung der Teilnehmerliste nach der Eignungsprüfung bei begrenzter Laufzeit des Systems. Anhand der Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2022 – 11 Verg 8/21 stellt er den Aspekt der Manipulationsscherung der Auswahlentscheidung an einem gescheiterten Open-House-System dar und leitet dadurch ab, dass Open-House-Systeme immer dann anwendbar seien, wenn der Leistungsbezieher nicht die Vergabestelle selbst, sondern eine Vielzahl von Dritten seien, die im Einzelfall den konkreten Leistungserbringer auswählen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover