Zulässige Risikoverteilung auf den Bieter bei Maßnahmen des Umweltschutzes

Titeldaten
  • Bujupi, Krenare
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2023
    S.227-230
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Aufsatz

Abstract
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit der Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.10.2022 (Az. 15 U 40/22) im Kontext der in der bisherigen Rechtsprechung gefestigten Grundsätze über die Risikoverteilung zwischen Bieter und Auftraggeber bei öffentlichen Ausschreibungen. Bei Bauleistungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes sei die Einrechnung der naturschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen als Leistungsposition für jeden Bieter offensichtlich und stelle im Leistungsverzeichnis nicht grundsätzlich eine außergewöhnliche, unkalkulierbare Leistung dar. Obwohl das OLG Koblenz Leistungen für Maßnahmen des Umweltschutzes nach der VOB/C grundsätzlich als besondere Leistungen würdige, führe eine hohe Transparenz vereinbarter Klauseln im Leistungsverzeichnis dazu, dass für den Bieter lediglich ein gewöhnliches Kalkulationsrisiko verbleibe und auf eine zulässige Risikoverteilung abzustellen sei. Drängen sich dem Bieter schon im Ausschreibungsstadium offensichtliche Lücken oder Fehler im Leistungsverzeichnis auf, treffe ihn gegenüber dem Auftraggeber aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Hinweispflicht, bei deren Unterlassen spätere Nachtragsforderungen nach Treu und Glauben ausgeschlossen seien und eine Auslegung zugunsten des Auftraggebers erfolge. Der Bieter sei grundsätzlich auch verantwortlich für die Risiken, die sich aus der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, soweit es sich nicht um Wagnisse des § 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A handle, deren Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Bieters lägen. Aufgrund der feinen Unterschiede der Rechtsprechung müsse jeweils auf den Einzelfall abgestellt werden, weshalb Bieter im eigenen Interesse Ungereimtheiten im Leistungsverzeichnis vorsorglich aufklären sollten.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München