Prozessuale Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im Nachprüfungsverfahren

Typologie eines Alleingangs
Titeldaten
  • Gröning, Jochem
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2023
    S.291-295
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Aufsatz

Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Er betrachtet die teils abweichende Rechtsprechung und fokussiert dabei eine aktuelle Entscheidung des KG vom 18.05.2022, Verg 7/21 (vgl. NZBau 2023, 134 – Geheimwettbewerb). Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts setzt sich der Autor mit der Entscheidung auseinander, in der u.a. ausgeführt werde, dass Schriftsätze oder Unterlagen eines Verfahrensbeteiligten, die nach seinen Erklärungen anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht werden sollen, insoweit weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten werden könnten. Dies habe zur Konsequenz, dass als geheimhaltungsbedürftig deklarierte Unterlagen bei der Verhandlung und Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen unberücksichtigt blieben. Der Autor betrachtet sodann die vergaberechtliche Regelung des 165 Abs. 3 Satz 1 GWB, wonach jeder Beteiligte die Obliegenheit habe, mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf seiner Ansicht nach geheimhaltungsbedürftige Inhalte hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Das Gesetz fordere somit dazu auf, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als solche zu kennzeichnen, es gehe somit davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse Gegenstand von Vorbringen in Nachprüfungsverfahren sein können und gestatte dies auch. Der Autor setzt diese gesetzliche Regelung in Bezug zur Rechtsprechung. Ferner erfolgt eine Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs und anschließend eine Gesamtbetrachtung. Mit Blick auf die unterschiedlichen Ansichten weist der Autor im Rahmen seiner Zusammenfassung auf die Möglichkeit und Verpflichtung zur Divergenzvorlage bei abweichenden Auffassungen innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung hin.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf