Titeldaten
- Weirauch, Moritz
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 3/2023
S.352-361
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Aufsatz
Abstract
Anhalt (TVergG LSA). Er untersucht, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, ein zeitgemäßes und nachhaltiges Vergabegesetz zu schaffen und stellt dabei die wesentlichen Regelungen des Gesetzes vor. Zunächst gibt er einen Überblick über den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und kritisiert, dass dieser zu ungenau sei. Auch geht er auf die neuen Schwellenwerte ein und stellt dabei fest, dass diese erheblich angehoben wurden und zu den höchsten bundesweit gehören. Danach erörtert der Autor die Anwendung der UVgO und VOB/A bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte. Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes erstrecke sich vor allem auf die „klassischen sogenannten institutionellen öffentlichen Auftraggeber“ und unter gewissen Voraussetzungen auch auf „funktionale öffentliche Auftraggeber“. Es wird bemängelt, dass die elektronische Bekanntmachungspflicht nach § 3 Satz 1 TVergG LSA lediglich für die UVgO übernommen und nicht für den Anwendungsbereich des ersten Abschnitts der VOB/A eingeführt wurde. Zudem erklärt der Verfasser worauf zu achten sei, sofern eine elektronische Verfahrensdurchführung erfolgt. Anhand der entsprechenden Regelungen erläutert der Autor, wie soziale, umweltrelevante und innovative Aspekte in unterschiedlichen Phasen eines Vergabeverfahrens berücksichtigt werden können. Anschließend widmet sich der Autor dem in § 8 Abs. 1 TVergG LSA neu eingeführten Bestbieterprinzip, wonach Erklärungen und Nachweise nur noch von dem Bieter abzugeben sind, welchem der Zuschlag erteilt werden soll. Dies solle zur Entbürokratisierung führen. In dem Aufsatz setzt sich der Verfasser auch mit § 11 TVergG LSA auseinander, welcher Regelungen zur Gewährleistung der Tariftreue, zur Zahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns und zur Wahrung der Entgeltgleichheit trifft, sowie mit den in §§ 19 ff. TVergG LSA normierten Vorschriften zum Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte. In seinem Fazit kommt der Autor zu dem Schluss, dass es dem Landesgesetzgeber nur zum Teil gelungen ist, ein zeitgemäßes und nachhaltiges Vergabegesetz zu schaffen und führt dabei Aspekte auf, die nach seiner Ansicht mehr Berücksichtigung hätten finden müssen.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main