Diskriminierung von biologischen Referenzarzneimitteln bei Verträgen im Open- House-Verfahren

Zur Instrumentalisierung der Komplexität des Systems
Titeldaten
  • Gaßner, Maximilian; Sauer, Stefan
  • PharmR - Pharma Recht
  • 2023
    S.271-278
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz bietet einen Überblick über rechtliche und faktische Probleme der Marktgestaltung im Bereich biotechnologisch hergestellter biologischer Referenzarzneimittel und nachahmender Biosimiliars. Der Autor befasst sich vor allem mit den Besonderheiten bei Verträgen der gesetzlichen Krankenkassen im „Open-House-Verfahren“. Der Autor stellt dar, inwiefern Krankenkassen über den Abschluss von Verträgen nach § 129a SGB V Marktanteile für Referenzarzneimittel zugunsten der Hersteller von Biosimiliars reduzieren und so nachteilig Preisdruck ausüben können. Sodann prüft der Verfasser die Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit § 129a SGB V, § 40a Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Teilnehmer am Open-House-Verfahren. Nach Ansicht des Autors ist bei der Vereinbarung von Preisabschlägen zulasten von Teilnehmern im Open-House-Verfahren ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gegeben, weswegen Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommen können. Der Autor weist überdies auf § 40a AM-RL hin, welcher Krankenpersonal u.U. vorgeben kann, Referenzarzneimittel zu verordnen.
Elisa Steinhöfel, BLOMSTEIN, Berlin