Insistieren erlaubt

Bei der Preisaufklärung ist unbegrenztes „Nachfassen“ gestattet
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2023
    S.26-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 60 VgV

VK Bund 18.11.2022 (VK1-87/22)

Abstract
Bei der Preisaufklärung ist unbegrenztes „Nachfassen“ gestattet
Der Autor befasst sich anhand einer aktuellen Entscheidung (VK Bund 18.11.2022, VK1-87/22) mit der Thematik der Preisaufklärung nach § 60 VgV. Zunächst wird der Sachverhalt knapp dargestellt. Die Besonderheit, dass in dem Fall zwei Mal hinsichtlich des Preises beim Bieter nachgefragt wurde, wird thematisiert und geschlussfolgert, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbegrenzt häufig "nachfassen" dürfe. Ferner grenzt der Autor § 60 VgV zur Aufklärungsmöglichkeit nach § 56 VgV ab. Der Autor thematisiert anhand weiterer Entscheidungen die Prüfungstiefe bei einer Preisaufklärung. Zudem geht er auf die Möglichkeit einer telefonischen Aufklärung ein. Schließlich wird das Thema der Aufgreifschwelle beleuchtet und ein Fazit gezogen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover