Vergaberechtliche Vorgaben bei hafenaffinen Grundstücksverträgen

Titeldaten
  • Berg-Packhäuser, Friederike
  • ErbbauZ - Zeitschrift für Erbbaurecht
  • Heft 1/2023
    S.72-78
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz befasst sich systematisch mit den vergaberechtlichen Implikationen des Abschlusses von Erbbaurechtsverträgen über Hafengrundstücke, insbesondere Grundstücke mit unmittelbarem Kajenzugang, die zu Zwecken des Hafenumschlages genutzt werden können. Nach einer sachlichen Einordnung der Thematik wird dargelegt, dass und weshalb solche Grundstücksgeschäfte grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fallen. Der Nutzungsüberlassende bzw. Erbbaurechtsgeber wird in der Regel als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB einzuordnen sein. Da schon aufgrund fachrechtlicher Vorgaben der Hafenbetriebs- und Entwicklungsgesetze regelmäßig nicht eine bloße Flächenüberlassung stattfinden darf, sondern diese mit bestimmten Betriebspflichten des Erbbaurechtsnehmers einhergeht und der Erbbaurechtsnehmer die Erfüllung der Betriebspflichten durch Entgelterhebung bei den Nutzern refinanziert, liegt zumeist ein durch den Erbbaurechtsvertrag vermitteltes Konzessionsverhältnis vor. Weil auch keine spezifischen Bereichsausnahmen greifen, ist der Abschluss solcher Erbbaurechtsverträge in der Regel nach den kartellvergaberechtlichen Vorschriften über die Konzessionsvergabe (§§ 148 ff. GWB, Konzessionsvergabeverordnung), die die Vorgaben der EU-Konzessionsvergaberichtlinie umsetzen, auszuschreiben. Abschließend spricht die Autorin noch das mögliche Erfordernis an, im Rahmen der Ausschreibung des Konzessionsverhältnisses – in Gestalt des Erbbaurechtsvertrages – ggf. Belange des Schutzes „kritischer Infrastrukturen“ zu berücksichtigen.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg