Vergaberechtliche Vorgaben bei hafenaffinen Grundstücksverträgen

Titeldaten
  • Berg-Packhäuser, Friederike
  • Heft 1/2023
Zusätzliche Informationen:

§ 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB, § 14 KonzVgV, • Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe

EuGH Urt. V. 25.03.2010 – C-451/08

Abstract
Der Beitrag thematisiert anschaulich die vergaberechtlichen Vorgaben, die sich bei der Vermarktung von hafenaffinen gewerblichen Grundstücken ergeben. Die Vermarktung erfolge häufig über die Ausreichung von Erbbaurechten. Die vergaberechtliche Relevanz lasse sich aus den unterschiedlichen Bau- und Betriebspflichten und konkreten Umschlaggarantien herleiten, die privaten Dritten durch die öffentlich beherrschten Port Authorities auferlegt werden. In der Konsequenz bediene sich die öffentliche Hand damit privater Dritter, um die eigenen öffentlich-rechtlichen Pflichten zum Betrieb der öffentlichen Einrichtungen zu erfüllen. Die Autorin geht auf den Ausnahmetatbestand des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein und erläutert, dass und warum die Argumente gegen eine vergaberechtliche Relevanz unzutreffend seien. Weder komme es auf den durch die Port Authority konkret gewählten Vertragstypus an, da hier das Umgehungsverbot des § 14 KonzVgV greife. Auch aus der Richtlinie 2014/23/EU sei jedenfalls keine Ausnahme für die zu betreibenden Hafenterminalflächen ableitbar. Verträge zur Überlassung von Grundstücken im öffentlich zu betreibenden Hafenbereich stellten vielmehr bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale der EUGH-Rechtsprechung eine vergabepflichtig Konzession dar. Daneben komme eine Ausschreibungspflicht nach Kartellrecht, Beihilferecht, dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben in Betracht. Nach Ansicht der Autorin müsse es im Ermessen der Port Authority stehen können, den Bieterkreis auf besonders vertrauenswürdige Bietergruppen einzugrenzen und schützenswerte Interessen für diese kritischen Infrastrukturen zu berücksichtigen.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover