Compliance im Vergabeverfahren: Alte und neue Werkzeuge zur Durchsetzung der Regeltreue von Bietern und Auftraggebern

Titeldaten
  • Renner, Wolfgang; Witzenberger, Sabrina
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2023
    S.439-445
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB, WRegG, LkSG, VO (EU) 2022/576

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Bedeutung von Compliance und der Sinnhaftigkeit von Compliance-Management-Systemen (CMS) im Kontext des Vergaberechts. In ihrer Einführung befassen sich die Autoren zunächst mit den Zielen des Vergaberechts und den möglichen Ansatzpunkten für die Prüfung von Regeltreue von Bietern bzw. Auftraggebern. Daran anknüpfend stellen die Autoren dann zunächst mögliche Regelverstöße für Bieter vor, wobei sie zwischen den bieterbezogenen Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, bzw. einer möglichen Selbstreinigung nach § 125 GWB und angebotsbezogenen Ausschlussgründen differenzieren und diese Ausschlussgründe detailliert vorstellen. In diesem Zusammenhang stellen sie die Vorteile der Einführung eines CMS zum Nachweis einer den Anforderungen des § 125 GWB genügenden Selbstreinigung und zur Vermeidung von formalen Fehlern bei der Angebotserstellung, um angebotsbezogene Ausschlussgründe zu vermeiden, vor. In einem nächsten Schritt stellen die Autoren dann die Überprüfungsmöglichkeiten für das Handeln des Auftraggebers vor und beschreiben einerseits die Voraussetzungen von Rüge und Nachprüfungsverfahren. Andererseits beschreiben sie die Kontrolle durch Fördermittelgeber bei fördermittelfinanzierten Ausschreibungsprojekten als weitere Kontrollmöglichkeit für das Handeln eines Auftraggebers. Als neue Instrumente des Vergaberechts zur Durchsetzung von Compliance stellen die Autoren dann das Wettbewerbsregister, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die EU-Sanktionsverordnung zu Russland detailliert vor. In ihrem Fazit kommen die Autoren dann zu dem Ergebnis, dass eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle unternehmerischen Handelns und der Einhaltung von Compliance nicht stattfindet und stattfinden soll. Um den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Compliance-Regeln zu entgehen, sei es trotzdem empfohlen geeignete Compliance-Maßnahmen einzurichten.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München