Titeldaten
- Reiter, Lukas
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2023
S.596-601
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Aufsatz
Abstract
Seit dem 12.07.2023 ist die Foreign Subsidies Regulation in Kraft. Mit dieser Regelung unterwirft die EU erstmals auch drittstaatliche Subventionen zugunsten von Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, einem Kontrollmaßstab der Union. Die Foreign Subsidies Regulation füllt damit eine Lücke zum EU-Beihilferecht. Materiell-rechtlich knüpft die Foreign Subsidies Regulation an den Begriff der wettbewerbsverzerrenden drittstaatlichen Subvention an. Die Stoßrichtung der FSR sind Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern oder einem Unternehmen ermöglichen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Auch Subventionen an notleidende Unternehmen sind danach sogar besonders wettbewerbsverzerrend. Art. 2 Nr. 1 FSR definiert den Begriff „Unternehmen“ für den Bereich öffentlicher Vergabeverfahren unter Verweis auf die EU-Vergaberichtlinien. Bei öffentlichen Vergabeverfahren wird nach Art. 28 Abs. 1 b) FSR eine Anmeldepflicht ausgelöst, wenn der Auftragswert über 250 Mio. Euro überschreitet und dem Wirtschaftsteilnehmer in den letzten drei Jahren vor der Meldung finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens EUR 4 Mio. gewährt wurden. Fraglich sei, ob für die Berechnung der Höhe der finanziellen Zuwendung als deren allgemeiner Marktwert zu veranschlagen ist oder aber nur ein (möglicher) Begünstigungswert, bzw. ob marktkonforme Gegenleistungen erbracht wurden. Eine enge Orientierung am beihilferechtlichen Maßstab empfehle sich. Das die Meldepflichten auslösende Kriterium der finanziellen Zuwendung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 FSR solle daher nach dem Marktwert und nicht anhand eines möglichen Begünstigungselements beurteilt werden.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin