Titeldaten
- Stoye, Jörg ; Kopco, Jennifer
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 10/2023
S.649-652
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 2 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 RDG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2022 – VII-Verg 33/21
Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.05.2022 zur Beschaffung der Einordnung von Vergabemanagementleistungen mit der Frage auseinander, wann es sich bei einer Beschaffungsdienstleistung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt. Im ersten Teil stellen die Autoren die Entscheidung des OLG Düsseldorf vor, in welchem das OLG sich mit der Frage befasste, ob es sich bei der ausgeschriebenen Leistung insgesamt oder zumindest in Teilen um eine Rechtsdienstleistung gehandelt habe. Im Ergebnis hat das OLG zwar in Teilen der Gesamtleistung Rechtsdienstleistungen gesehen, diese seien jedoch erlaubte Nebenleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Einer Losaufteilung bedürfe es nicht, da die Gesamtvergabe aus technischen Gründen gerechtfertigt sei, sodass die Leistung insgesamt auch an Nicht-Anwälte vergeben werden durfte. In der Folge stellen die Autoren dann kurz den Markt der Vergabebegleitung durch externe Berater vor und nähern sich dann der Entscheidung des OLG, indem sie darstellen, dass es sich bei der Frage der Einordnung als Rechtsdienstleistung um den seltenen Fall handele, in welchem der Schwerpunkt eines Nachprüfungsverfahrens ein vergabefremdes Thema bilde. Nachfolgend setzen sie sich dann mit der Entscheidung des OLG auseinander und loben zunächst die differenzierte Herangehensweise an die einzelnen Leistungsbestandteile. Im Ergebnis sei die Entscheidung jedoch zu kritisieren, da der Senat die richtigerweise als Rechtsdienstleistungen erkannten Teile als Nebenleistung qualifiziere. Jedoch lassen gerade die Themen Bieterfragen, Teilnahmeantrags-/Angebotsprüfung und Nachforderung/Aufklärung keine Standardisierung zu, sodass diesen Teilen ein prägender Charakter zukomme. Insgesamt sei daher die Leistung als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren gewesen. Insofern kommen die Autoren in ihrem Fazit zu dem Ergebnis, dass zukünftig eine Gesamtvergabe einer umfänglichen Vergabebegleitung konsequenterweise als Rechtsdienstleistung auszuschreiben sei.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München