Vergleichbarkeit der Angebote – Äpfel und Birnen im Vergabeverfahren

Titeldaten
  • Summa, Hermann
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 11/2023
    S.719-721
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§121 GWB

OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2023, 13 Verg 2/23

Abstract
Der Beitrag befasst sich eingehend und kritisch mit dem Beschluss des OLG Celle vom 25.05.2023 (13 Verg 2/23) betreffend die Anforderungen an eine hinreichende Leistungsbeschreibung, die geeignet ist, die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Der Vergabesenat hatte eine vorlaufende Vergabekammerentscheidung bestätigt, mit der ein Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden war, der sich gegen die Lückenhaftigkeit einer Leistungsbeschreibung (in Bezug auf die Einsatzstunden für ausgeschriebene ÖPNV-Bedarfsverkehrsleistungen) richtete, ferner in Zweifel zog, ob es die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien gestatteten, einen hinreichenden Wirtschaftlichkeitsvergleich der Angebote zu gewährleisten. Der Autor stellt die Beschwerdeentscheidung im Einzelnen dar und kommt zu dem Ergebnis, dass sie weder in ihrer Herleitung noch im Ergebnis überzeuge. Die offensichtlich teilfunktionale Ausschreibung entbehre hinreichender Vorgaben für die Leistungszeiten bzw. Leistungsmengen, was auch bei funktionaler Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des § 121 GWB genüge. Überdies wird bemängelt, dass zur Ausfüllung der Lücken der Leistungsbeschreibung den Bietern wohl nicht einmal ein Leistungs- oder Ausführungskonzept abverlangt worden sei, was die Angebotswertung anhand der Zuschlagskriterien und die Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zulasse. Die Entscheidung entspreche damit nicht den gesetzlichen Vorgaben für eine funktionale Ausschreibung. Generell seien öffentliche Auftraggeber gut beraten, bei funktionalen Leistungsbeschreibungen oder Mischformen mit funktionalen Elementen besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und Anforderungen zu konkretisieren, die mögliche Qualitätsunterschiede in den Angeboten ausreichend bewertbar machen.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg