Reform der Notfallversorgung aus Sicht des kommunalen Rettungsdienstes

Titeldaten
  • Schwind, Joachim
  • Geo. Wash. Int'l L. Rev - The George Washington International Law Review
  • 2024
    S.70-77
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 75 SGB V, § 75 b SGB, § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V

EuGH, RS. C-465/17, NZBau 2019, 319, BVerwG, Beschl. v. 21.9.2023 – 3 B 44.22, GewArch 2025, 66

Abstract
Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Vortrag im Rahmen des Herbstsymposiums der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. mit dem Titel „Reform des Not- und Rettungsdienstes“ vom 24.11.2023 in Berlin. Auf Bundesebene werden – so der Autor – derzeit Überlegungen zur Reform der Notfallversorgung angestellt. Der Autor stellt die kommunale Sichtweise mit einem Schwerpunkt auf die Rettungsdienste dar. Der Beitrag geht davon aus, dass es zwar Reformbedarf in der ambulanten Patientenversorgung in Deutschland gibt, kritisiert aber die Reformversuche, die seit 2020 von der Bundesebene angegangen werden, da diese keine grundlegenden Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten brächten. Der Beitrag tritt dabei der Tendenz entgegen, im Gesundheitsbereich Aufgaben auf die Bundesebene zu verlagern. Insbesondere äußert er sich kritisch zur 9. Stellungnahme der Regierungskommission für eine modernere und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Zunächst beschäftigt sich der Beitrag mit dem TSVG vom 10.5.2019 und übt Kritik an der Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V. Ferner betont und begründet der Beitrag, dass Rettungsdienst Ländersache sei und der Bund keine Kompetenz für rettungsdienstliche Regelungen im SGB V habe. Der Autor entkräftet sodann die These, der Rettungsdienst bekomme nur Geld, wenn er ins Krankenhaus einliefere. Der Beitrag entkräftet weitere Argumente des Bundesgesetzgebers in diesem Zusammenhang ausführlich. Vergaberechtliche Bezüge werden insgesamt nur vereinzelt hergestellt. In seinem Fazit fasst der Autor seine Thesen übersichtlich zusammen. Bei der Reform der Notfallversorgung sei „Evolution statt Revolution“ geboten. Der Bund sollte das SGB V an der Schnittstelle zwischen ambulanter Versorgung und Rettungsdienst weiter öffnen, damit die Partner der ambulanten Versorgung in Eilfällen, Rettungsdienst und kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, gemeinsam mit dem Landesgesetzgeber örtlich angepasste sektorenübergreifende Lösungen finden können. Ein weiterer Bedarf nach Reformen auf Bundesebene bestehe nicht. Zunächst beschäftigt sich der Beitrag mit dem TSVG vom 10.5.2019 und übt Kritik an der Regelung des § 75 Abs. 1 a Satz 3 SGB V. Ferner betont und begründet der Beitrag, dass Rettungsdienst Ländersache sei und der Bund keine Kompetenz für rettungsdienstliche Regelungen im SGB V habe. Der Autor entkräftet sodann die These, der Rettungsdienst bekomme nur Geld, wenn er ins Krankenhaus einliefere. Der Beitrag entkräftet weitere Argumente des Bundesgesetzgebers in diesem Zusammenhang ausführlich. Vergaberechtliche Bezüge werden insgesamt nur vereinzelt hergestellt.
In seinem Fazit fasst der Autor seine Thesen übersichtlich zusammen. Bei der Reform der Notfallversorgung sei „Evolution statt Revolution“ geboten. Der Bund sollte das SGB V an der Schnittstelle zwischen ambulanter Versorgung und Rettungsdienst weiter öffnen, damit die Partner der ambulanten Versorgung in Eilfällen, Rettungsdienst und kassenärztlicher Bereitschaftsdienst, gemeinsam mit dem Landesgesetzgeber örtlich angepasste sektorenübergreifende Lösungen finden können. Ein weiterer Bedarf nach Reformen auf Bundesebene bestehe nicht.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover