Vorrang oder Verdrängung der HOAI-Regeln bei öffentlichen Aufträgen?

Titeldaten
  • Müller, Hans-Peter
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2024
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 4 ff. VO PR Nr. 30/53

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der preisrechtlichen Stellung der HOAI bei öffentlichen Aufträgen. Seit der Neuregelung zum 1.1.2021 ist die HOAI kein zwingendes Preisrecht und sei damit keine vorrangige besondere Preisvorschrift mehr. Folglich seien bei öffentlichen Aufträgen die §§ 4 ff. VO PR Nr. 30/53 auch auf den frei vereinbarten Honorarvertrag anzuwenden. Das Preistreppengefüge und das darin liegende Festpreisgebot seien daher genauso zu beachten wie der Marktpreisvorrang und die LSP-Grundsätze für die Berechnung der Selbstkosten. Ein frei oder auf der Grundlage der HOAI vereinbartes Planerhonorar sei aber nicht deshalb preisrechtlich unzulässig, weil es erst nach Vertragschluss aufgrund einer Kostenschätzung endgültig bestimmt werden kann. Entscheidend sei, dass sich das Honorar nach den Berechnungsvorschriften der HOAI bestimmen lässt.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München