Auftragsänderung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

Keine Unvorhersehbarkeit bei gewöhnlichen Ereignissen
Titeldaten
  • Hamm, Sebastian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2024
    S.328-330
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Aufsatz

Abstract
Der Autor bespricht in seinem Beitrag eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023, in der dieser die Anforderungen an eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit i.S.v. § 132 GWB wegen nicht vorhersehbarer Umstände konkretisiert. Der Autor fokussiert u.a. die Aussage des EuGH, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Auftragsänderung nicht erforderlich sei. Der Beitrag diskutiert ein Thema von großer Praxisrelevanz, weil die Möglichkeiten und Grenzen von Auftragsänderungen nach der Zuschlagserteilung in der Praxis immer wieder auftreten. Der Beitrag beginnt mit einer Einleitung und einer Zusammenfassung des der EuGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts bzw. der beiden Sachverhalte. Anschließend wird die Entscheidung des EuGH mit ihren wesentlichen Inhalten vorgestellt, wobei zunächst erläutert wird, warum eine Entscheidung trotz Nichterreichens der Schwellenwerte erfolgt ist. Anschließend folgt die wichtige Feststellung des EuGH, dass für eine wesentliche Auftragsänderung keine schriftliche Vereinbarung über die Änderung unterzeichnet werden müsse. Vielmehr genüge es, wenn sich die in dem 107. Erwägungsgrund genannte Absicht, die Bedingungen des Auftrags neu zu verhandeln, aus anderen Umständen ergebe, wie z.B. schriftlich festgehaltenen Äußerungen bei Gesprächen über den Auftrag. Sodann wird dargestellt, dass eine Unvorhersehbarkeit nicht bei gewöhnlichen Ereignissen angenommen werden könne. Der Autor bewertet sodann umfassend die EuGH-Entscheidung. Der Beitrag schließt mit einem Fazit, in dem der Autor die Notwendigkeit für Auftraggeber unterstreicht, Vergabeverfahren sorgfältig vorzubereiten, um möglichen Risiken in der Auftragsdurchführung z.B. mit der Aufnahme von Überprüfungsklauseln und Optionen vorzubeugen.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf