Modulbauweise und Gesamtvergabe in den Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts

Titeldaten
  • Tenner, Jan; Brousse, Laurent
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2024
    S.253-265
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 4 GWB, § 7 EU ABs. 2 Nr. 1 VOB/A

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit den Anforderungen an eine Gesamtvergabe im Rahmen der Modulbauweise als Bauverfahren. Hierzu stellen die Autoren im ersten Teil zunächst die Gründe dar, die in praktischer Sicht für die Modulbauweise sprechen. Daran anknüpfend stellen sie die korrespondierenden Risiken dieses Bauverfahrens dar. Nachfolgend stellen die Autoren fest, dass für die Realisierung solcher Modulbauprojekte in der Regel Gesamtvergaben beliebt seien, welche jedoch den Anforderungen an das Losaufteilungsgebot des § 97 Abs. 4 GWB genügen müssten. Hierzu setzen sich die Autoren dann in einem ersten Schritt mit den Grundlagen der Losaufteilung auseinander. Für den Bereich der Modulbauweise erläutern sie, dass eine Losaufteilung im Modulbau nicht sachgerecht sei, da dies dem wirtschaftlichen Interesse in Bezug auf vorhandene Synergieeffekte zuwiderlaufe. Allenfalls außerhalb der Module bliebe Raum für die Bildung von Fachlosen. Im zweiten Teil ihres Beitrags stellen die Autoren dann Möglichkeiten zur Begründung einer Gesamtvergabe vor. Eine Möglichkeit sei, bereits auf Ebene des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers die Modulbauweise auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung zu fordern. Alternativ könne die Modulbauweise auch auf Ebene der Gesamtlosvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen begründet werden. Mögliche wirtschaftliche Gründe seien hierbei Beschleunigungseffekte, die Gewährleistung von Terminsicherheit, die Vermeidung von Haftungsrisiken oder von Splitterlosen. Mögliche technische Gründe für eine Gesamtlosvergabe liegen nach Ansicht der Autoren in der Wahrung der modularen Kompatibilität und einer klaren Letztverantwortlichkeit als Qualitätskriterium. Im Fazit stellen die Autoren dann fest, dass eine rechtssichere Beschaffung in Modulbauweise möglich sei und öffentliche Auftraggeber durchaus Gestaltungsspielräume hätten, eine Gesamtlosvergabe zu begründen, sofern Wert auf die entsprechende Dokumentation gelegt würde.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München