Unzulässige Mischkalkulation oder Kalkulationsfreiheit?

Titeldaten
  • Müller, Anne
  • NJW Spezial - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft 7/2024
    S.492-493
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Aufsatz

Abstract
Ausgehend von der Entscheidung der VK Südbayern, Beschluss vom 06.02.2024 – 3194.Z3-3_01-23-58, untersucht die Verfasserin in ihrem Beitrag die Grenzen der Kalkulationsfreiheit zur unzulässigen Mischkalkulation. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter in seinem Angebot nicht denjenigen Preis angibt, den er für die jeweilige Leistung tatsächlich beansprucht, sondern ihn auf andere Leistungspositionen verteilt. Im zugrundeliegenden Fall hat die VK Südbayern jedoch in mehreren auffälligen Positionen allein darauf abgehoben, dass diese im Verhältnis zur Gesamtangebotssumme derart marginal waren, dass ein Angebotsausschluss unzulässig war. Ein vergleichbarer Rechtsgedanke liege auch dem § 16a EU VOB/A zu Grunde, nach dem ein Angebotsausschluss ungerechtfertigt ist, wenn Erklärungen oder ein Preis in einer einzelnen unwesentlichen Position fehlen. Sinn und Zweck sei, im Interesse eines umfassenden Wettbewerbs, den Ausschluss von Angeboten aus vielfach nur formalen Gründen zu verhindern und die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren. Daher solle auch bei der Prüfung einer etwaigen Mischkalkulation kein strenger Formalismus angewendet werden. In ihrem Fazit empfiehlt die Verfasserin, dass Bieter bei Angebotserstellung darauf achten, dass keine Preise bewusst oder unbewusst in andere Preispositionen verschoben werden, denn es obliege dem Bieter, den Verdacht der verbotenen Mischkalkulation letztlich zu widerlegen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin