Titeldaten
- Gesing, Simon ; Kirch, Thomas
- Vergabe News
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Heft 8/2024
S.134-137
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Aufsatz
Abstract
Die Verfasser erläutern die Preisprüfung und die vergaberechtlichen Vorgaben zu Preisangaben. Zunächst gehen sie auf ungewöhnlich niedrige Angebotspreise ein. Sie zeigen auf, dass Bezugspunkt für die Aufgreifschwelle in der Regel der Gesamtpreis ist. Bei der Beurteilung der Abweichung seien die möglichen Ursachen am Markt für Preisschwankungen zu berücksichtigen. Bei einem auffälligen Missverhältnis und der folgenden Aufklärung ist der Gesamtpreis (Endpreis) des Angebots sowie dessen Kalkulationsgrundlage Gegenstand der Aufklärung. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung könne regelmäßig nicht aus einem Vergleich zwischen den in einzelnen Angeboten bepreisten Einzelposten oder einzelnen Kalkulationsansätzen abgeleitet werden. Kann der Bieter seinen Preis nicht zufriedenstellend aufklären, kommt ein Angebotsausschluss in Betracht. Ein solcher Angebotsausschluss steht im Ermessen des Auftraggebers. Dieses Ermessen kann sich auf null reduzieren, wenn der Bieter trotz allem Bemühen die Aufklärung verweigert.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin