Reflections on the Interplay between the Deforestation Regulation (EUDR) and Public Procurement in the EU
Titeldaten
- Falvo, Chiara; Muscaritoli, Federica
- EPPPL - European Public Private Partnership Law
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Heft 2/2024
S.91-103
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Anlässlich der kürzlich in Kraft getretenen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) beleuchten die Autorinnen in ihrem Beitrag den Zusammenhang zwischen dieser und dem öffentlichen Auftragswesen in der EU. Einleitend ordnen die Verfasserinnen die EUDR in den Rechtsrahmen des europäischen Green Deals ein und weisen auf den vergaberechtlichen Ausschlusstatbestand der Richtlinie hin. Sodann werden die bisherigen Maßnahmen der EU-Institutionen zur Bewältigung der forstwirtschaftlichen Probleme vorgestellt. Dabei blicken die Autorinnen insbesondere auf die Rolle des öffentlichen Auftragswesens. Durch die zunehmende Implementierung nachhaltiger, ökologischer sowie sozialer Aspekte ins Vergaberecht werde das öffentliche Beschaffungswesen zur Erreichung politischer Ziele verwendet, was jedoch auch dazu führe, dass die klaren Grenzen zu anderen Bereichen des EU-Rechts verschwimmen. Anschließend geben die Verfasserinnen einen Überblick über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie sowie die darin statuierten Sorgfaltspflichten und Maßnahmen. Besonders wird dabei Art. 25 der Richtlinie in den Blick genommen, der einen vorübergehenden Ausschluss von maximal 12 Monaten von der Vergabe öffentlicher Aufträge als Sanktion für Verstöße gegen die Bestimmungen der EUDR vorsieht. Diese Regelung spiegele einen Trend im EU-Vergaberecht wider, der beispielsweise auch bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive zu finden sei. Sodann werfen die Verfasserinnen die Frage auf, ob der Ausschlusstatbestand des Art. 25 Abs. 2 lit. b der Richtlinie ein Novum darstellt. Während die Ausschlussregelung an sich nichts neues sei, habe die in Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene öffentliche schwarze Liste der Kommission das Potenzial ein neues Ausschluss-/Disqualifizierungssystem zu schaffen. Schließlich wird der Ausschlusstatbestand des Art. 25 Abs. 2 lit. b in den Kontext des Art. 57 der RL 2014/24/EU eingeordnet. Unter Zuhilfenahme der Erwägungsgründe und mit Blick auf die vergaberechtlichen Ausschlusstatbestände der Richtlinie wird diskutiert, ob Art. 25 Abs. 2 lit. b EUDR als zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund einzuordnen ist. In ihrem Fazit kommen die Autorinnen zu dem Schluss, dass die EUDR gerade durch die Bezugspunkte zum öffentlichen Auftragswesen das Potenzial hat, Nachhaltigkeitsgesichtspunkte effektiv zu verfolgen.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main