Titeldaten
- Fabry, Beatrice; Jasper, Niklas
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2024
S.291-296
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 19 Abs. 1 GWB, § 46 EnWG
§ 19 Abs. 1 GWB
§ 19 Abs. 1 GWB
BGH Urt. v. 05.12.2023 – KZR 101/20
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich anhand der Entscheidung des BGH zum Stuttgarter Wärmenetz mit der Frage, ob die Einräumung von Wegerechten für die Schaffung bzw. Änderung von kommunalen Wärmenetzen einer vorhergehenden Ausschreibung bedarf. Hierzu stellen sie in einem ersten Schritt die tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben für kommunale Wärmenetze dar und stellen klar, dass der Beitrag nur solche Wärmenetze jeglicher Größe erfasst, die keine Gebäudenetze sind. Als rechtliche Grundlagen für Wärmenetze benennen die Autoren das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und dieses ggf. ergänzende landesrechtliche Vorgaben zum Klimaschutz. Sie weisen weiter darauf hin, dass kein Rechtsregime für die kommunale Zulassung von Wärmenetzen bestünde. Die Errichtung von Wärmenetzen richte sich daher regelhaft nach den Vorgaben des bürgerlichen Rechts. Da die Schaffung eines Wärmenetzes voraussetze, dass der Eigentürmer des betroffenen Grundstücks die Einräumung eines Wegenutzungsrechts gestatte, komme den Gemeinden als Eigentümerinnen der öffentlichen Wege hierbei eine zentrale Rolle zu. Dies habe zu der Streitfrage geführt, ob Gemeinden die Wegenutzungseinräumung gegen Zahlung einer marktgerechten Gegenleistung ausschreiben müssten. Nach Ansicht der Autoren sehen weder das EnWG noch das GWB eine dahingehende Ausschreibungspflicht vor. Strittig sei, ob sich aus dem Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stelle gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB eine Ausschreibungspflicht ableiten ließe. Die Autoren stellen den diesbezüglichen Meinungsstand dar, welcher sich hauptsächlich um die Frage drehe, ob Wegenutzungsrechte ein knappes Gut im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu den Schilderpräger-Fällen darstellen. Nach Analyse der BGH-Entscheidung zum Stuttgarter Wärmenetz stellen die Autoren fest, dass sich aus dieser Rückschlüsse für eine Ausschreibungspflicht ergeben würden. In ihrem Fazit fassen die Autoren ihr Ergebnis dahingehend zusammen, dass auf Basis der BGH-Entscheidung von einer Ausschreibungspflicht auszugehen sei, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Verlegung eines weiteren Wärmenetzes festgestellt werden könne, sodass ein bestehendes Wärmenetz ein natürliches Monopol begründe. In Fällen, in denen ein neues Wärmenetz geschaffen werde, bestünden – mangels Knappheitssituation – indes bessere Argumente, eine Ausschreibungspflicht der Gemeinden abzulehnen.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München