Auch Rahmenverträge haben Grenzen – über die Relevanz der Höchstmenge
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- Noch, Rainer
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Heft 4/2024
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Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Folgen der verpflichtenden Angaben von Höchstmengen oder Höchstwerten bei Rahmenvereinbarungen. Der Beitrag beginnt mit einer Darstellung von grundlegenden Regelungen zu Rahmenvereinbarungen (vgl. § 21 VgV / § 15 UVgO). Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung komme insbesondere für die Lieferung von Standardwaren (z.B. Büromaterial) und wiederkehrenden Leistungen (z.B. Winterdienst) in Betracht. Zunächst wird zwischen verschiedenen Vertragstypen und verschiedenen Umfängen von Rahmenvereinbarungen differenziert. Neben die zeitliche Obergrenze von grundsätzlich 4 Jahren trete eine volumenmäßige, da für den Bieter erkennbar sein müsse, welche Verpflichtungen er insgesamt mit seinem Gebot eingehe. Die Angabe der Obergrenze sei auch dann erforderlich, wenn der Rahmenvertrag zeitlich beschränkt sei. Der Autor diskutiert sodann verschiedene Fragestellungen rund um das Erreichen der Obergrenze. Dazu gehört die Frage nach dem Erfordernis einer Kündigung. Außerdem weist der Autor auf den Zusammenhang zwischen Schätzung und Höchstvolumen hin. Sei bereits die Mengenschätzung falsch, könne auch die Obergrenze nicht sinnvoll bestimmt werden. Der Beitrag schließt mit einem Fazit, in dem der Autor die wesentlichen Erkenntnisse seiner Ausführungen noch einmal kompakt zusammenfasst.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf