Die Aufteilung in Lose vs. Gesamtvergabe – „Evergreens“
Titeldaten
- Hattig, Oliver ; Oest, Tobias
- Vergabe Navigator
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Heft 4/2024
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Aufsatz
Abstract
Die beiden Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz mit einem „Evergreen des Vergaberechts“, der Aufteilung einer Gesamtvergabe in Fach- und Teillose. Neben den wettbewerbspolitischen Absichten des Gesetzgebers hinter der maßgeblichen Norm des § 97 Abs. 4 GWB zeigen sie zu Beginn die rechtlichen Vorgaben im Ober- wie Unterschwellenbereich auf und benennen die Losvergabe als vom Gesetz beabsichtigten Regelfall. Unter Referenz auf die Rechtsprechung wiederholen die Autoren, dass die Losvergabe nicht durch die Möglichkeit sich als Bietergemeinschaft oder Unterauftragnehmer zu beteiligen, adäquat ersetz werden könne. Bezüglich des eigentlichen Loszuschnitts sei zu prüfen, ob ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht und ferner, ob die an diesem Markt tätigen Unternehmen selbstständig ein Angebot werden abgeben können. Bestätigt wird die Rechtsprechung insoweit, als dass der Loszuschnitt nicht jedes Unternehmen innerhalb des Anbietermarktes zur Angebotsabgabe befähigen muss. Im Weiteren behandelt der Aufsatz ein etwaiges Rangverhältnis zwischen einer Teillos- und Fachlosaufteilung, wobei ein solches zumindest dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Die Autoren sprechen jedoch einer Fachlosaufteilung zu, in größerem Maße geeignet zu sein, eine Mehrzahl an Unternehmen eine Beteiligung an der Ausschreibung zu ermöglichen. Abschließend beschreiben die Autoren die Hürden, um vom gesetzlichen Grundsatz der Losaufteilung abzuweichen. Insbesondere seien immanente Vorteile einer Gesamtvergabe, bspw. der geringere Steuerungsaufwand für den Auftraggeber, hierzu nicht ausreichend. Der Aufsatz schließt mit einem Formulierungsbeispiel für eine Abwägung zugunsten einer Gesamtvergabe, welche, so die Autoren, auf die konkrete Vergabe bezogen werden müsse und sich nicht auf eine Aufzählung abstrakter Zielvorgaben beschränken dürfe.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover