Bestandsystem ohne Alternative

Alleinstellungsmerkmale & Co: Wann produktscharfe Vorgaben erlaubt sind
Titeldaten
  • Noch, Rainer
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  • Heft 4/2024
    S.28-30
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Aufsatz

Abstract
Ausgehend von einer Entscheidung der VK Niedersachsen, Beschluss v. 18.8.2023 – VgK-20/2023 untersucht der Verfasser mit welcher Begründung eine produktscharfe Ausschreibung zulässig ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte der öffentliche Auftraggeber eine bestehende Rohrpostanlage in einem Klinikum erweitert und die produktscharfe Erweiterung erfolgreich auf Gründe wie Betriebssicherheit, kurze Unterbrechungsdauer und einheitliche Steuerungssoftware gestützt. Der Verfasser zeigt auf, dass die VK Niedersachsen mit diesem Beschluss auf der Linie liegt, welche das Oberlandesgericht OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 -19 Verg 2/21 und das BayObLG, Beschuss. vom 26.10.2021 – Verg 4/21 vorgezeichnet haben. Beide Vergabesenate sahen eine grundsätzliche Berechtigung des Auftraggebers, technische Anlagen ohne Systembrüche zu beschaffen. Hinsichtlich wirtschaftlicher Grü+nde zeigt er auf, dass diese im Normalfall für sich genommen nicht ausreichend wären um eine produktscharfe Ausschreibung zu rechtfertigen, da dies in der Wertung abzubilden sei. Die Nachprüfung der Vergabekammern beschränke sich jedoch lediglich auf eine Willkürkontrolle. Dies bedeute für den, dass der öffentlichen Auftraggeber die Grenzen der (analog anzuwendenden) verwaltungsrechtlichen Ermessensausübungslehre einhalten müsse. Der zulässige Rahmen des Ermessens dürfe nicht über- oder unterschritten werden und das Ermessen muss in erkennbarer Weise und dokumentiert ausgeübt worden sein, sodass die Einhaltung dieser Maßstäbe überprüfbar sei.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin