Blacklisting, Debarment, and the Public Procurement Act 2023: Lowering the Bar for Bidder Exclusion?

Titeldaten
  • Henty, Paul
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 6/2024
    S.401-422
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Aufsatz

Abstract
Das britische Vergabegesetz 2023 trat am 24.02.2024 in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die neuen Bestimmungen zu Ausschluss und Auftragssperren. Großbritannien hat die Liste der Gründe für obligatorische und fakultative Ausschlussgründe erweitert. Es geht jedoch noch weiter und führt eine neue Ausschlussliste ein, die sowohl für Lieferanten als auch für deren „verbundene Personen“ und „assoziierte Personen“ gelten. Diese neue Liste wird zentral vom britischen Kabinettsbüro verwaltet. Der Verfasser erläutert, dass den Vergabestellen kein Ermessensspielraum zustehe, wenn ein Lieferant auf die Liste gesetzt wurde, diesen am Vergabeverfahren zu beteiligen. Selbst wenn diese wirksame Maßnahmen zur Selbstreinigung nachweisen kann, ist er vom Vergabeverfahren auszuschließen. Auch bei Vorliegen von fakultativen Ausschlussgründen, besteht die Erwartung, dass der Lieferant gemäß den entsprechenden Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Die Kündigungsmöglichkeiten für öffentliche Aufträge wurden ebenfalls erweitert, um öffentlichen Auftraggebern und Versorgungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, Verträge zu kündigen für den Fall, dass während der Laufzeit des Vertrags Ausschlussgründe auftreten. Der Beitrag vergleicht zudem die Regelungen mit den analogen Regelungen der US-amerikanischen Federal Acquisition Regulation.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin