Titeldaten
- Schwarz, Kyrill-Alexander
- NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
-
Heft 19/2024
S.1468-1472
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser beleuchtet das rechtliche Spannungsfeld zwischen Grundrechten und staatlicher Förderung im Vergaberecht.
In der ersten Hälfte erläutert der Autor die grundrechtliche Problematik der Nichtgewährung von Leistungen unter den Gesichtspunkten der Reichweite des Gesetzesvorbehaltes, der Abgrenzung von Eingriffs- und Leistungsverwaltung und der allgemeinen Grundrechtsrelevanz.
Grundlegend stellt der Verfasser fest, dass kritische Meinungsäußerungen über Israel und seine Politik von der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit gedeckt sind, sofern dabei die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt werden. Diejenigen, die sich entgegen dem Grundgesetz äußern, können aber nicht mit staatlicher Förderung rechnen.
Zudem stellt der Autor fest, dass der grundrechtlichen Gewährleistung kein originärer Leistungsanspruch abzuleiten ist, so dass die Nichtgewährung von Leistungen keinen Grundrechtseingriff darstellt. Dennoch kann angenommen werden, dass der Vorenthalt einer staatlichen Förderung, sofern diese Förderung grundrechtlich geschütztem Verhalten dient, an den Grundrechten zu messen ist.
Selbst bei einer angenommenen Grundrechtsrelevanz wäre laut Autor eine mögliche Ungleichbehandlung durch den Ausschluss von rassistischen und antisemitischen Bewerbern von staatlicher Förderung gerechtfertigt.
Die Forderung nach einer Bekenntnisklausel, die sich gegen Antisemitismus wendet, wird vom Autor als kritisch erachtet, da der Begriff „antisemitisch“ nicht hinreichend bestimmt ist. Des Weiteren wird die Forderung des Staates, eine bestimmte Meinung zu vertreten, als ungerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit gewertet.
In einem zweiten Teil führt der Autor aus, dass die Ablehnung von Antisemitismus als Element des Verfassungsrechts betrachtet werden kann. Selbst im einfachen Recht, wie beispielsweise im Abgabenrecht, §§ 51 Abs. 3, 52 AO, finden sich Ausschlussgründe für diejenigen, die eine verfassungsfeindliche Gesinnung aufweisen. Eine haushaltsrechtliche Lösung erachtet der Autor nicht als verfassungsrechtlich geboten, jedoch als begrüßenswert aus Gründen der Rechtssicherheit. Zu diesem Zweck unterbreitet er den Vorschlag, § 23 BHO um ein Zuwendungsverbot für Akteure zu ergänzen, deren Zweck nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung übereinstimmt.
In der ersten Hälfte erläutert der Autor die grundrechtliche Problematik der Nichtgewährung von Leistungen unter den Gesichtspunkten der Reichweite des Gesetzesvorbehaltes, der Abgrenzung von Eingriffs- und Leistungsverwaltung und der allgemeinen Grundrechtsrelevanz.
Grundlegend stellt der Verfasser fest, dass kritische Meinungsäußerungen über Israel und seine Politik von der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit gedeckt sind, sofern dabei die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt werden. Diejenigen, die sich entgegen dem Grundgesetz äußern, können aber nicht mit staatlicher Förderung rechnen.
Zudem stellt der Autor fest, dass der grundrechtlichen Gewährleistung kein originärer Leistungsanspruch abzuleiten ist, so dass die Nichtgewährung von Leistungen keinen Grundrechtseingriff darstellt. Dennoch kann angenommen werden, dass der Vorenthalt einer staatlichen Förderung, sofern diese Förderung grundrechtlich geschütztem Verhalten dient, an den Grundrechten zu messen ist.
Selbst bei einer angenommenen Grundrechtsrelevanz wäre laut Autor eine mögliche Ungleichbehandlung durch den Ausschluss von rassistischen und antisemitischen Bewerbern von staatlicher Förderung gerechtfertigt.
Die Forderung nach einer Bekenntnisklausel, die sich gegen Antisemitismus wendet, wird vom Autor als kritisch erachtet, da der Begriff „antisemitisch“ nicht hinreichend bestimmt ist. Des Weiteren wird die Forderung des Staates, eine bestimmte Meinung zu vertreten, als ungerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit gewertet.
In einem zweiten Teil führt der Autor aus, dass die Ablehnung von Antisemitismus als Element des Verfassungsrechts betrachtet werden kann. Selbst im einfachen Recht, wie beispielsweise im Abgabenrecht, §§ 51 Abs. 3, 52 AO, finden sich Ausschlussgründe für diejenigen, die eine verfassungsfeindliche Gesinnung aufweisen. Eine haushaltsrechtliche Lösung erachtet der Autor nicht als verfassungsrechtlich geboten, jedoch als begrüßenswert aus Gründen der Rechtssicherheit. Zu diesem Zweck unterbreitet er den Vorschlag, § 23 BHO um ein Zuwendungsverbot für Akteure zu ergänzen, deren Zweck nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung übereinstimmt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin