Titeldaten
- Hertwig, Stefan
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 12/2024
S.723-726
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor setzt sich in dem Beitrag mit der Problematik der Losbildung bei Planungsleistungen
auseinander. Hierzu erläutert er in einem ersten Schritt die auf nationaler und europäischer Ebene
bestehenden Unklarheiten in der Rechtsetzung und der fehlenden Definition der Begriffe des „Loses“ und
des öffentlichen „Auftrags“ und die sich hieraus ergebenden Probleme für die Praxis. Daran anschließend
erarbeitet der Autor einen eigenen Vorschlag für einen praxisgerechten Umgang mit dem Begriff des
Loses. Nach Ansicht des Autors böte es sich an, hierbei zwischen öffentlichen Aufträgen mit einem
„natürlichen“ bzw. „typischen“ Vertragsgegenstand und mit einem „gewillkürten“ Vertragsgegenstand zu
unterscheiden. Bei einem gewillkürten Vertragsgegenstand und damit bei einem Auftrag, den der
Auftraggeber durch gewillkürte Zusammenfassung mehrerer natürlicher bzw. klar umrissener Aufträge
geschaffen hat, könne es nach Ansicht des Autors keine Lose geben. Es handele sich hierbei vielmehr um
selbstständige öffentliche Aufträge, die der Auftraggeber verbunden hätte. Diese Verbindung könne zwar
wieder gelöst werden. Allerdings würde eine Auflösung nicht einzelne, unselbstständige Lose, sondern
selbstständige Aufträge zur Folge haben. Nach Ansicht des Autors sei ein Los im vergaberechtlichen Sinne
daher dadurch definiert, dass es sich um eine unselbstständige Unterteilung innerhalb eines öffentlichen
Auftrags handele, die einen natürlichen Teil des Gesamtauftrags darstelle. Anschließend wendet der Autor
seinen Vorschlag auf die Beispiele des Generalplanervertrags und der Objektplanung an und setzt sich mit
dem Sinn und Zweck des Losaufteilungsgebots auseinander. In einem abschließenden Fazit fasst er seine
Ergebnisse prägnant zusammen.
auseinander. Hierzu erläutert er in einem ersten Schritt die auf nationaler und europäischer Ebene
bestehenden Unklarheiten in der Rechtsetzung und der fehlenden Definition der Begriffe des „Loses“ und
des öffentlichen „Auftrags“ und die sich hieraus ergebenden Probleme für die Praxis. Daran anschließend
erarbeitet der Autor einen eigenen Vorschlag für einen praxisgerechten Umgang mit dem Begriff des
Loses. Nach Ansicht des Autors böte es sich an, hierbei zwischen öffentlichen Aufträgen mit einem
„natürlichen“ bzw. „typischen“ Vertragsgegenstand und mit einem „gewillkürten“ Vertragsgegenstand zu
unterscheiden. Bei einem gewillkürten Vertragsgegenstand und damit bei einem Auftrag, den der
Auftraggeber durch gewillkürte Zusammenfassung mehrerer natürlicher bzw. klar umrissener Aufträge
geschaffen hat, könne es nach Ansicht des Autors keine Lose geben. Es handele sich hierbei vielmehr um
selbstständige öffentliche Aufträge, die der Auftraggeber verbunden hätte. Diese Verbindung könne zwar
wieder gelöst werden. Allerdings würde eine Auflösung nicht einzelne, unselbstständige Lose, sondern
selbstständige Aufträge zur Folge haben. Nach Ansicht des Autors sei ein Los im vergaberechtlichen Sinne
daher dadurch definiert, dass es sich um eine unselbstständige Unterteilung innerhalb eines öffentlichen
Auftrags handele, die einen natürlichen Teil des Gesamtauftrags darstelle. Anschließend wendet der Autor
seinen Vorschlag auf die Beispiele des Generalplanervertrags und der Objektplanung an und setzt sich mit
dem Sinn und Zweck des Losaufteilungsgebots auseinander. In einem abschließenden Fazit fasst er seine
Ergebnisse prägnant zusammen.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München