Aufbau von Ladeinfrastruktur in Kommunen

Titeldaten
  • Lucius, Julian ; Rast, Florian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2024
    S.739-741
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Thema der Ausschreibung des Aufbaus von Landeinfrastrukturen in Kommunen.

Nach einer kurzen Einleitung und Einordnung der Thematik in den Kontext des Hochlaufs der Elektromobilität setzen sich die Autoren mit den wesentlichen Inhalten einer hierzu ergangenen Entscheidung des VK Südbayern auseinander, die über eine Ausschreibung einer Kommune für die Errichtung und/oder den Betrieb von Ladeinfrastrukturen zu entscheiden hatte.

Zunächst gehen die Verfasser auf den Sachverhalt ein, in dem die Stadt als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag über die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum ausgeschrieben hatte. Wegen der höheren Anforderungen gegenüber der Konzessionsvergabe wählte sie dafür das Auftragsvergabeverfahren, da sie die Notwendigkeit einer Zahlung ihrerseits für möglich hielt, mit der ihrer Ansicht nach ein Auftrag vorgelegen hätte.

Die Vergabekammer kam zu dem Ergebnis, dass eine fehlerhafte Verfahrensart von der Auftraggeberin gewählt worden sei, da die Vergabe als Dienstleistungskonzession und nicht als Dienstleistungsauftrag einzuordnen sei. Es erfolgte eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens.

Die Wahl der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags war nach Ansicht der Vergabekammer deshalb ein Vergaberechtsverstoß, weil die Wahl der Verfahrensart einen entscheidenden Einfluss darauf habe, ob die im Rahmen der Angebotsprüfung durchgeführte Preisprüfung und der darauf erfolgte Ausschluss des Angebots der Antragstellerin rechtmäßig gewesen seien.

Ein Vergabeverstoß resultiere zwar nicht aus der Vornahme der Auskömmlichkeitsprüfung selbst, obwohl diese im Rahmen der Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession nicht vorgesehen sei, da eine freie Verfahrensgestaltung möglich sei. Allerdings sei die konkrete Preisprüfung vergaberechtswidrig gewesen, sodass der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin unrechtmäßig gewesen sei.

Nach einer ausführlichen Bewertung kommen die Verfasser zu dem Ausblick, dass die Entscheidung der Vergabekammer bei der Auftraggeberin dazu geführt habe, dass sie eine Gestaltung des Aufbaus der Landeinfrastrukturen mittels straßenrechtlicher Genehmigungen wähle. Der Verteilungsmechanismus sei jedoch bemerkenswert, weil die Initiative nach einer "exklusiven Zuweisung von Kontingenten" im Rahmen der Genehmigungen durch die Auftraggeberin bei ihr selbst liege und daher fraglich sei, ob straßenrechtliche Regelungen herangezogen werden dürften oder ob nicht die Grenze zur Anwendung des Vergaberechts wiederum überschritten sei. Die Entwicklung sei daher für Kommunen in der Zukunft genau zu beobachten.

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)