Anmerkungen zum Führungsfunkgeräte-Beschluss des OLG Düsseldorf
Titeldaten
- Glawe, Robert
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 5a/2024
S.654-659
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Die Verfasser beschäftigen sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.12.2023,
Verg 22/23, bezüglich der Beschaffung von Führungsfunkgeräten für die Bundeswehr. Die Entscheidung
stehe im Kontext der Zeitenwende in der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik, die durch den
russischen Überfall auf die Ukraine ausgelöst wurde. Hintergrund der der Entscheidung zugrundliegenden
Beschaffung war, dass die Bundeswehr ihre Anforderungen an taktische Führungs- und
Kommunikationssysteme neu bewerten und schnell aufstocken musste. Das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) plante ursprünglich eine europaweite
Ausschreibung, entschied sich jedoch aufgrund der Dringlichkeit und der speziellen militärischen
Anforderungen, das Vergabeverfahren aufzuheben und direkt mit dem bisherigen Hersteller einen
Änderungsvertrag abzuschließen. Das OLG Düsseldorf setzte sich in seiner Entscheidung mit Art. 346 Abs.
1 b) AEUV auseinander, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung
ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind. Das Gericht stellte fest, dass die
Führungsfunkgeräte spezifisch militärische Eigenschaften aufweisen und daher unter diese
Ausnahmevorschrift fallen. Die Beschaffung der Führungsfunkgeräte diene der schnellstmöglichen
Sicherstellung und Optimierung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Die Entscheidung betone die
Notwendigkeit, dass der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass der Verzicht auf ein Vergabeverfahren
erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen zu wahren. Nach Auffassung der Verfasser bietet der
Beschluss des OLG eine wichtige Orientierungshilfe für zukünftige sicherheitsrelevante Beschaffungen. Er
zeige auf, wie die Tatbestandsmerkmale von Art. 346 AEUV zu prüfen sind und betone die restriktive
Anwendung dieser Ausnahmevorschrift.
Verg 22/23, bezüglich der Beschaffung von Führungsfunkgeräten für die Bundeswehr. Die Entscheidung
stehe im Kontext der Zeitenwende in der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik, die durch den
russischen Überfall auf die Ukraine ausgelöst wurde. Hintergrund der der Entscheidung zugrundliegenden
Beschaffung war, dass die Bundeswehr ihre Anforderungen an taktische Führungs- und
Kommunikationssysteme neu bewerten und schnell aufstocken musste. Das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) plante ursprünglich eine europaweite
Ausschreibung, entschied sich jedoch aufgrund der Dringlichkeit und der speziellen militärischen
Anforderungen, das Vergabeverfahren aufzuheben und direkt mit dem bisherigen Hersteller einen
Änderungsvertrag abzuschließen. Das OLG Düsseldorf setzte sich in seiner Entscheidung mit Art. 346 Abs.
1 b) AEUV auseinander, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung
ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind. Das Gericht stellte fest, dass die
Führungsfunkgeräte spezifisch militärische Eigenschaften aufweisen und daher unter diese
Ausnahmevorschrift fallen. Die Beschaffung der Führungsfunkgeräte diene der schnellstmöglichen
Sicherstellung und Optimierung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Die Entscheidung betone die
Notwendigkeit, dass der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass der Verzicht auf ein Vergabeverfahren
erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen zu wahren. Nach Auffassung der Verfasser bietet der
Beschluss des OLG eine wichtige Orientierungshilfe für zukünftige sicherheitsrelevante Beschaffungen. Er
zeige auf, wie die Tatbestandsmerkmale von Art. 346 AEUV zu prüfen sind und betone die restriktive
Anwendung dieser Ausnahmevorschrift.
Katharina Weiner,