Titeldaten
- Birk, Tobias
- ThürVBl - Thüringer Verwaltungasblätter
-
Heft 1/2025
S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser berichtet über das neue Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG). Dies wurde nach einer
Evaluierung überarbeitet. Einleitend zeigt er auf, dass die Wertgrenzen für den Anwendungsbereich des
Gesetzes erhöht wurden, diese Wertgrenzen berühren aber nicht die Anwendungsverpflichtung der UVgO
und der VOB/A. Anschließend befasst er sich mit den Regelungen der ThürVgG zur Tariftreue,
Mindestentgelten und Entgeltgleichheit. Diese Regelungen wurden um eine konstitutive Tariftreuevorgabe
für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des ÖPNV erweitert. Das Ziel des Gesetzes, die Auftragsvorgabe
zu entbürokratisieren, solle u.a. mit einer neuen Eigenerklärung erreicht werden. Diese soll die bisherigen
Erklärungen und auch das Bestbieterprinzip überflüssig machen. Im Rahmen der Erklärung versichert der
Bieter, die Vorgaben des Thüringer Vergabegesetzes einzuhalten. Ausdrücklich wird zudem die
Kommunikation per E-Mail im Vergabeverfahren ermöglicht. In seinem abschließenden Fazit kritisiert der
Verfasser die Abschaffung des Bestbieterprinzips zugunsten der neuen Eigenerklärung. Weder sei die
Wirkung dieser Erklärung noch die Frage der Nachforderungsmöglichkeit geklärt. Für die Argumentation,
dass das Bestbieterprinzip ein „Einfallstor für Betrugs- und Absprachemöglichkeiten“ sei, lägen zudem
keine nachvollziehbaren Gründe vor.
Evaluierung überarbeitet. Einleitend zeigt er auf, dass die Wertgrenzen für den Anwendungsbereich des
Gesetzes erhöht wurden, diese Wertgrenzen berühren aber nicht die Anwendungsverpflichtung der UVgO
und der VOB/A. Anschließend befasst er sich mit den Regelungen der ThürVgG zur Tariftreue,
Mindestentgelten und Entgeltgleichheit. Diese Regelungen wurden um eine konstitutive Tariftreuevorgabe
für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des ÖPNV erweitert. Das Ziel des Gesetzes, die Auftragsvorgabe
zu entbürokratisieren, solle u.a. mit einer neuen Eigenerklärung erreicht werden. Diese soll die bisherigen
Erklärungen und auch das Bestbieterprinzip überflüssig machen. Im Rahmen der Erklärung versichert der
Bieter, die Vorgaben des Thüringer Vergabegesetzes einzuhalten. Ausdrücklich wird zudem die
Kommunikation per E-Mail im Vergabeverfahren ermöglicht. In seinem abschließenden Fazit kritisiert der
Verfasser die Abschaffung des Bestbieterprinzips zugunsten der neuen Eigenerklärung. Weder sei die
Wirkung dieser Erklärung noch die Frage der Nachforderungsmöglichkeit geklärt. Für die Argumentation,
dass das Bestbieterprinzip ein „Einfallstor für Betrugs- und Absprachemöglichkeiten“ sei, lägen zudem
keine nachvollziehbaren Gründe vor.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin