Zu Risiken, Schranken und Zulässigkeit von produktscharfen Ausschreibungen
Titeldaten
- Pfeuffer, Julian
- Vergabe Navigator
-
Heft 6/2024
S.11-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag geht der Frage nach, ob es neben dem klassischen Leitprodukten auch zulässig ist,
Beispielfabrikate anzugeben. Einleitend zeigt der Autor auf, dass vergleichbare Angebote bei der
Ausschreibung eines Leitfabrikats nur dann zu erlangen sind, wenn der Auftraggeber bereits in der
Leistungsbeschreibung angibt, was er als gleichwertig einstuft. Andernfalls sei schon die
Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und erschöpfend. Anschließend geht der Verfasser der Frage nach,
ob die Angabe eines Beispielfabrikats zur Vereinfachung zulässig ist. Dabei stellt er die bisher
uneinheitliche Rechtsprechung und Literatur dazu dar, die einerseits ein Beispielprodukt für zulässig
erachten, anderseits für eine solche richter-rechtlich geschaffene, erweiternde Fallgruppe von Ausnahmen
vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung keinen Raum sehen. Der Verfasser kommt im
Rahmen seiner Auslegung zu der Schlussfolgerung, dass, wenn § 31 Abs. 6 Satz 2 VgV es erlaube, Verweise
auf bestimmte Unternehmen bzw. Produkte in der Leistungsbeschreibung aufzunehmen, wenn der
Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein beschrieben werden kann, so
müsse dies erst recht für die Angabe von unverbindlichen Richt- und Leitfabrikaten gelten.
Beispielfabrikate anzugeben. Einleitend zeigt der Autor auf, dass vergleichbare Angebote bei der
Ausschreibung eines Leitfabrikats nur dann zu erlangen sind, wenn der Auftraggeber bereits in der
Leistungsbeschreibung angibt, was er als gleichwertig einstuft. Andernfalls sei schon die
Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und erschöpfend. Anschließend geht der Verfasser der Frage nach,
ob die Angabe eines Beispielfabrikats zur Vereinfachung zulässig ist. Dabei stellt er die bisher
uneinheitliche Rechtsprechung und Literatur dazu dar, die einerseits ein Beispielprodukt für zulässig
erachten, anderseits für eine solche richter-rechtlich geschaffene, erweiternde Fallgruppe von Ausnahmen
vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung keinen Raum sehen. Der Verfasser kommt im
Rahmen seiner Auslegung zu der Schlussfolgerung, dass, wenn § 31 Abs. 6 Satz 2 VgV es erlaube, Verweise
auf bestimmte Unternehmen bzw. Produkte in der Leistungsbeschreibung aufzunehmen, wenn der
Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein beschrieben werden kann, so
müsse dies erst recht für die Angabe von unverbindlichen Richt- und Leitfabrikaten gelten.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin