Entwicklung des europäischen Vergaberechts in den Jahren 2023/2024

Titeldaten
  • Freytag, Christiane ; Müller, Rafael ; König, Marco
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 2/2025
    S.53-62
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren fassen in ihrem Aufsatz die Rechtsentwicklung im europäischen Vergaberecht auf legislativer und judikativer Ebene zwischen Mitte Juli 2023 und Ende Oktober 2024 zusammen. Wesentlich auf judikativer Ebene seien u.a.: • die Veröffentlichung der neuen Schwellenwerte für die Jahre 2024, 2025. • mehrere Verordnungen zum Zwecke der Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit. Die Autoren nennen u.a. die schrittweise Reduzierung der CO2-Emissionen bei schweren Nutzfahrzeugen, so sollen 100 % der 2035 eingeführten Stadtbusse emissionsfrei sein. • eine neue EU-Ökodesign Verordnung, welche die Kreislauffähigkeit von Produkten stärke. • die erstmalige Anwendung des „International Procurement Instruments“ (IPI), und zwar auf die Beteiligung chinesischer Unternehmen in der Beschaffung von Medizinprodukten. Das Instrument verfolge generell den Zweck, gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten zu gewährleisten, im Raum stünde nunmehr auch der Ausschluss chinesischer Unternehmen für Beschaffungsverfahren von Medizinprodukten. • der Internal Market Emergency and Resilience Act, welcher die schnellere Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Krisenfall ermögliche. Als wesentliche Gerichtsurteile des EuGHs und des EUG stellen die Autoren u.a.: • ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH vor, was die Betroffenheit wesentlicher Sicherheitsinteressen des Mitgliedsstaats i.S.d. Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2014/24/EU und die daraus resultierende mögliche Nichtanwendung des EU-Vergaberechts zum Gegenstand hatte. Die Autoren konstatieren, dass der EuGH die Ausnahmetatbestände in den EU-Vergaberichtlinien zur Nichtanwendung des Vergaberechts abermals eng und abschließend auslegt und hohe Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes stellt. • ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH vor, welches zum Ergebnis gelange, dass nur Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten ein Recht auf nicht ungünstigere Behandlung beanspruchen können, wenn die Union ein entsprechendes Beschaffungsübereinkommen geschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, so der EuGH, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, Wirtschaftsteilnehmer zuzulassen oder nicht zuzulassen oder eine Bewertungsanpassung vorzunehmen. • ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH vor, demnach die Änderung (d.h. Verlängerung) vertraglich festgelegter Ausführungsfristen eine wesentliche Vertragsänderung darstellt.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover