Titeldaten
- Pauka, Marc
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2/2025
S.121-127
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Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag aus dem Bereich des Preisrechts mit dem preisrechtlichen Rückgewähranspruch. Einleitend hebt er hervor, Aufgabe des öffentlichen Preisrechts sei es einerseits, marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen. Andererseits solle das öffentliche Preisrecht dazu beitragen, den Preisstand zu wahren, indem es unterstützt, das allgemeine Preisniveau zu stabilisieren und eine gesunde Relation der Preise untereinander aufrecht zu erhalten. Weitere grundlegende Aspekte werden erläutert. Einen besonderen Fokus nimmt sodann der Verweis des öffentlichen Preisrechts auf §§ 812 ff. BGB ein. Der allgemeine Verweis des Verordnungsgebers auf das Zivilrecht, wenn es um die Rückforderung des öffentlichen Auftraggebers geht, sei nicht unproblematisch, so der Autor. Er führt weiter aus, der Verweis führe zu einer Kollision des öffentlichen Preisrechts mit dem Bereicherungsrecht. Der öffentliche Auftraggeber verlange im Falle eines Verstoßes der Preisabrede gegen das öffentliche Preisrecht die Überzahlung vom Auftragnehmer als Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 zurück. Der Autor tritt sodann in eine umfassende Problembehandlung ein und nimmt u.a. Bezug auf die Rückforderung von Überzahlungen im historischen Preisrecht. Eine detaillierte Besprechung erfährt sodann die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bereicherungsrechts, und dabei u.a. die allgemeine Rechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB. Ganz besonders intensiv setzt sich der Autor mit einer Entscheidung des OLG Hamm v. 28.05.2020 (Az. 18 U 119/17) auseinander, mit der das Gericht die Rechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB auf den Rückgewähranspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 angewendet habe. Nach einer Darstellung der Ausgangslage und der Gerichtsentscheidung folgt eine Bewertung der Entscheidung. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung, in der der Autor hervorhebt, eigene Anspruchsgrundlagen zur Rückgewähr von Überzahlungen habe das öffentliche Preisrecht aus seinen historischen Vorläufern nicht übernommen. Ein öffentlicher Auftraggeber könne daher im Anwendungsbereich der VO PR 30/53 in aller Regel die Differenz aus der Zahlung eines überhöhten Preises und dem zulässigen Preis nur als Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf