Wann ist es zulässig und wie erfolgt die Bewertung?
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 2/2025
S.29-32
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor befasst sich mit „Personal“ als Zuschlagskriterium und wie öffentliche Auftraggeber es zulässigerweise in ihre Zuschlagsentscheidung einfließen lassen können. Zunächst fasst der Autor zusammen, dass in jedem Fall das bewertete Personal auch konkret zur Leistungserbringung angeboten werden muss und die abgefragten Fähigkeiten maßgeblich für die Leistungserbringung sein müssen. Insbesondere letzterer Zusammenhang müsse eng sein und nicht nur lose oder allgemein. Einleitend betont der Autor auch, dass es nicht drauf ankäme, ob die Erfahrungsprojekte für das anbietenden Unternehmen erbracht worden sind, vielmehr könnten die angebotenen Personen diese Erfahrungen auch während ihrer Tätigkeit bei anderen Unternehmen erlangt haben. Der Autor beschreibt weiter, wie konkret das Zuschlagskriterium zur Bewertung des Personals ausgestaltet sein muss und welcher Freiheitsgrad noch zulässig ist. Der Autor referiert hierzu auf die Rechtsprechung, demnach der Auftraggeber eine beispielhafte Erfahrung skizzieren kann, um seine Erwartungen an die Erfahrungsprojekte zu vermitteln. Bei diesem Vorgehen bestünde indes das Risiko, dass Bieter ihre Erfahrungsprojekte zu eng an diesem Beispiel ausrichten. Unsicherheiten bestünden auch bei der generellen Frage, welche Fähigkeiten bewertet werden können. Bei der Bewertung bspw. kommunikativer Fähigkeiten bei der Ausschreibung von Planungsleistungen, müsse es im jeweiligen Vergabeverfahren gerade auf diese Fähigkeit ankommen, um sie bewerten zu können, so die zitierte Rechtsprechung. Der Autor ordnet dies kritisch ein, weil der Bewertung des angebotenen Personals eher der „Blick in die Vergangenheit“ zu eigen sei, als die Lösung zukünftiger Problemstellungen. Durchschlagende Zweifel an diesem Vorgehen formuliert er jedoch nicht.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover