Rechtsberatung im Vergabeverfahren birgt für Planer beträchtliche Risiken
Titeldaten
- Einmahl, Matthias
- Vergabe Navigator
-
Heft 4/2025
S.5-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In ihrem Beitrag zeigt der Autor die erheblichen Haftungsrisiken auf, denen Architekten und Ingenieure
ausgesetzt sind, wenn sie im Rahmen von Bauvorhaben rechtsberatende Tätigkeiten übernehmen. In der
Praxis übernehmen Planer häufig rechtliche Tätigkeiten – etwa bei Ausschreibungen oder
Vertragsgestaltungen – obwohl das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) solche Leistungen grundsätzlich
Juristen vorbehält. Spätestens durch ein BGH-Urteil von 2023 wurde deutlich, dass unzulässige
Rechtsdienstleistungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Planer führen können, ohne, dass
dessen Berufshaftpflichtversicherung greift. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Verfasser anhand von
Beispielen und aktueller Rechtsprechung heraus, wo die Grenze zwischen zulässiger technischer Beratung
und unzulässigen Rechtsdienstleistungen verläuft und kommen zu dem Schluss, dass es auf den
Schwerpunkt der Leistung im Einzelfall ankommt. Sodann zeigen sie die Grundzüge der zivilrechtlichen
Haftung unter Berücksichtigung des Versicherungsrechts auf. Die anschließende Einordnung der einzelnen
Tätigkeiten erfolgt anhand der verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens und zeigt, dass sich die
Haftungsrisiken in jeder Phase unterschiedlich darstellen. Dabei geht der Verfasser auf zentrale Fragen wie
beispielsweise das Gebot der Losvergabe, wertungsrelevante Gesichtspunkte und den Rechtsschutz
unterliegender Bieter ein. In seinem Fazit empfiehlt der Verfasser Architekten und Ingenieuren, ihre Rolle
strikt auf technische Fragen zu beschränken und rechtliche Entscheidungen dem Auftraggeber zu
überlassen.
ausgesetzt sind, wenn sie im Rahmen von Bauvorhaben rechtsberatende Tätigkeiten übernehmen. In der
Praxis übernehmen Planer häufig rechtliche Tätigkeiten – etwa bei Ausschreibungen oder
Vertragsgestaltungen – obwohl das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) solche Leistungen grundsätzlich
Juristen vorbehält. Spätestens durch ein BGH-Urteil von 2023 wurde deutlich, dass unzulässige
Rechtsdienstleistungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Planer führen können, ohne, dass
dessen Berufshaftpflichtversicherung greift. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Verfasser anhand von
Beispielen und aktueller Rechtsprechung heraus, wo die Grenze zwischen zulässiger technischer Beratung
und unzulässigen Rechtsdienstleistungen verläuft und kommen zu dem Schluss, dass es auf den
Schwerpunkt der Leistung im Einzelfall ankommt. Sodann zeigen sie die Grundzüge der zivilrechtlichen
Haftung unter Berücksichtigung des Versicherungsrechts auf. Die anschließende Einordnung der einzelnen
Tätigkeiten erfolgt anhand der verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens und zeigt, dass sich die
Haftungsrisiken in jeder Phase unterschiedlich darstellen. Dabei geht der Verfasser auf zentrale Fragen wie
beispielsweise das Gebot der Losvergabe, wertungsrelevante Gesichtspunkte und den Rechtsschutz
unterliegender Bieter ein. In seinem Fazit empfiehlt der Verfasser Architekten und Ingenieuren, ihre Rolle
strikt auf technische Fragen zu beschränken und rechtliche Entscheidungen dem Auftraggeber zu
überlassen.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main