Annotation on the Judgment of the Court of Justice (Fourth Chamber) of 10 July 2025 in Case C-715/23, Farmacija v Občina Benedikt
Titeldaten
- Descamps, Benjamin
- EPPPL - European Public Private Partnership Law
-
Heft 3/2025
S.315-319
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Anlässlich des EuGH-Urteils vom 10.07.2025, Rs. C-715/23 zeigt der Autor unter Berücksichtigung dieser
Entscheidung in seinem Beitrag auf, ob Apothekendienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen
und damit dem Konzessionsvergaberecht unterliegen. Dafür arbeitet der Verfasser zunächst den
regulatorischen Hintergrund des Arzneimittelvertriebs heraus und betont, dass der EU-Gesetzgeber zwar
den Marktzugang zu Arzneimitteln harmonisiert hat, die Organisation des Vertriebs und die Rolle der
Apotheken jedoch weiterhin den Mitgliedstaaten überlässt. Sodann stellt der Verfasser das
Ausgangsverfahren und die Entscheidung des EuGH dar. Im Rahmen dessen zeigt er insbesondere auf,
dass der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie anknüpft. Danach seien Dienstleistungen, die
gegen Entgelt erbracht werden, grundsätzlich wirtschaftlicher Natur, unabhängig von ihrer sozial- oder
gesundheitspolitischen Bedeutung. Ferner obliege es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, ob es sich
bei dem Betrieb einer Apotheke um eine Konzession handelt. In diesen Fällen sei nach der Auffassung des
EuGH der Betrieb der Apotheke als eine soziale und andere besondere Dienstleistung im Sinne des Art. 19
RL 2014/23/EU zu qualifizieren, sodass erleichterte Verfahrensregeln gelten. In seinem Fazit begrüßt der
Autor die Entscheidung des EuGH und kommt zu dem Schluss, dass sie Rechtsklarheit für ein breites
Spektrum gesundheitsbezogener Dienstleitungen schafft und gleichzeitig zu einer sorgfältigen rechtlichen
Prüfung zwingt. Zugleich zeige die Entscheidung, dass der EuGH die wirtschaftliche Dimension
gesundheitlicher Dienste betont, ohne deren Besonderheiten auszublenden.
Entscheidung in seinem Beitrag auf, ob Apothekendienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen
und damit dem Konzessionsvergaberecht unterliegen. Dafür arbeitet der Verfasser zunächst den
regulatorischen Hintergrund des Arzneimittelvertriebs heraus und betont, dass der EU-Gesetzgeber zwar
den Marktzugang zu Arzneimitteln harmonisiert hat, die Organisation des Vertriebs und die Rolle der
Apotheken jedoch weiterhin den Mitgliedstaaten überlässt. Sodann stellt der Verfasser das
Ausgangsverfahren und die Entscheidung des EuGH dar. Im Rahmen dessen zeigt er insbesondere auf,
dass der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie anknüpft. Danach seien Dienstleistungen, die
gegen Entgelt erbracht werden, grundsätzlich wirtschaftlicher Natur, unabhängig von ihrer sozial- oder
gesundheitspolitischen Bedeutung. Ferner obliege es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, ob es sich
bei dem Betrieb einer Apotheke um eine Konzession handelt. In diesen Fällen sei nach der Auffassung des
EuGH der Betrieb der Apotheke als eine soziale und andere besondere Dienstleistung im Sinne des Art. 19
RL 2014/23/EU zu qualifizieren, sodass erleichterte Verfahrensregeln gelten. In seinem Fazit begrüßt der
Autor die Entscheidung des EuGH und kommt zu dem Schluss, dass sie Rechtsklarheit für ein breites
Spektrum gesundheitsbezogener Dienstleitungen schafft und gleichzeitig zu einer sorgfältigen rechtlichen
Prüfung zwingt. Zugleich zeige die Entscheidung, dass der EuGH die wirtschaftliche Dimension
gesundheitlicher Dienste betont, ohne deren Besonderheiten auszublenden.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main