Titeldaten
- Vogt, Victor; ; Ehbets, Stephan
-
2025
S.235-238
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
EuGH, C-82/24, Urt. v. 05.06.2025 , EuGH, C-27/15, Urt. v. 02.06.2016
Abstract
Der Beitrag thematisiert das Urteil des EuGH vom 05.06.2025 (Rs. C-82/24, „Veolia“) und dessen Folgen für die Gestaltung und Abwicklung öffentlicher Verträge.
Ausgehend von einer polnischen Ausschreibung analysieren die Autoren, wie der EuGH die vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung auch auf die spätere Vertragsausführung und -abwicklung über die Verfahrensdauer hinaus erstreckt.
Nachdem die Autoren den, dem Urteil zugrundeliegenden polnischen Sachverhalt darstellten, gaben sie die Kernaussage des EuGH wieder: Nationale Regelungen, die weder in den Vergabeunterlagen noch im ausgeschriebenen Bauvertrag ausdrücklich benannt sind, dürfen nicht im Wege einer analogen gerichtlichen Auslegung zur Anwendung kommen. Dies widerspräche den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung, denn die Geltung nationaler Vorschriften müsse für einen „durchschnittlich fachkundigen Bieter“ bei Anwendung üblicher Sorgfalt hinreichend klar und vorhersehbar sein.
Anschließend beleuchten die Autoren die Reichweite der Entscheidung kritisch und schildern mögliche praktische Folgen für Vergabeverfahren und die spätere Vertragsabwicklung. In ihrem letzten Kapitel befassen sie sich sodann mit der vom EuGH offen gelassenen Frage, ob das Verbot der analogen Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften nur für ausländische Bieter gelten soll oder auch für Konsortien, denen sowohl ausländische als auch inländische Unternehmen angehören.
In ihrem Fazit betonen die Autoren abschließend die Notwendigkeit, alle vertragsrelevanten und preisbildenden Parameter dezidiert in die Vergabe- und Vertragsdokumente aufzunehmen, um spätere Auslegungskonflikte und vergabe- sowie vertragsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Ausgehend von einer polnischen Ausschreibung analysieren die Autoren, wie der EuGH die vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung auch auf die spätere Vertragsausführung und -abwicklung über die Verfahrensdauer hinaus erstreckt.
Nachdem die Autoren den, dem Urteil zugrundeliegenden polnischen Sachverhalt darstellten, gaben sie die Kernaussage des EuGH wieder: Nationale Regelungen, die weder in den Vergabeunterlagen noch im ausgeschriebenen Bauvertrag ausdrücklich benannt sind, dürfen nicht im Wege einer analogen gerichtlichen Auslegung zur Anwendung kommen. Dies widerspräche den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung, denn die Geltung nationaler Vorschriften müsse für einen „durchschnittlich fachkundigen Bieter“ bei Anwendung üblicher Sorgfalt hinreichend klar und vorhersehbar sein.
Anschließend beleuchten die Autoren die Reichweite der Entscheidung kritisch und schildern mögliche praktische Folgen für Vergabeverfahren und die spätere Vertragsabwicklung. In ihrem letzten Kapitel befassen sie sich sodann mit der vom EuGH offen gelassenen Frage, ob das Verbot der analogen Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften nur für ausländische Bieter gelten soll oder auch für Konsortien, denen sowohl ausländische als auch inländische Unternehmen angehören.
In ihrem Fazit betonen die Autoren abschließend die Notwendigkeit, alle vertragsrelevanten und preisbildenden Parameter dezidiert in die Vergabe- und Vertragsdokumente aufzunehmen, um spätere Auslegungskonflikte und vergabe- sowie vertragsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München