Strategic and Legal Perspectives
Titeldaten
- Garbuzanova, Neli
- EPPPL - European Public Private Partnership Law
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Heft 4/2026
S.371-384
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser analysiert eine Entscheidung des französischen obersten Verwaltungsgerichtshofs, des Conseil d’État (Rs. 491266, Ciné Espace Évasion [2024]). Dem Verfahren lag ein Konzessionsvergabeverfahren für den Betrieb eines Kinos zugrunde. Ein Bieter hatte ein zunächst fehlerhaftes Angebot abgegeben, da eine in den Vergabeunterlagen verpflichtend vorgesehene Anfangszahlung nicht enthalten war. Während der anschließenden Verhandlungsphase korrigierte der Bieter diesen Mangel. Streitentscheidend war die Frage, ob das Angebot bereits vor Aufnahme der Verhandlungen zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Conseil d’État legte die einschlägigen Vorschriften des Code de la commande publique systematisch dahin aus, dass eine Zurückweisungspflicht nur dann besteht, wenn die Unregelmäßigkeit zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch fortbesteht, also nach Abschluss der Verhandlungen. Damit bejahte das Gericht die grundsätzliche Möglichkeit, ein zunächst unregelmäßiges Angebot im Rahmen eines Konzessionsverfahrens durch Verhandlungen zu heilen, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu fehlt. Zugleich stellt der Verfasser die vom Gericht herausgearbeiteten Grenzen dieser Fehlerkorrektur dar. Unzulässig seien insbesondere Änderungen des Vertragsgegenstands, der Zuschlagskriterien oder der in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestbedingungen. Darüber hinaus müssten die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewahrt bleiben. Eine Heilung dürfe nicht dazu führen, dass faktisch ein vollständig neues Angebot eingereicht wird. Der Verfasser ordnet die Entscheidung abschließend im Lichte der unionsrechtlichen Rechtsprechung ein und weist darauf hin, dass der Conseil d’État eine liberale Linie habe, die über die vom EuGH entwickelten Maßstäbe zur Angebotskorrektur im klassischen Vergaberecht hinausgehen könnte. Diese bleibe einer zukünftigen Klärung durch den Gerichtshof vorbehalten.
Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin