Titeldaten
- Grahl, Anne
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 1/2026
S.1-9
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Aufsatz
Abstract
In ihrem Beitrag beleuchtet die Verfasserin die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Anforderungen an die Beschaffung von Großgeräten im Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz der Produktneutralität und einer möglichen Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), c) VgV. Dabei hebt die Autorin hervor, dass die Direktvergabe eine eng auszulegende Ausnahme darstelle und nach § 14 Abs. 6 VgV nur zulässig sei, wenn objektiv keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht und der fehlende Wettbewerb nicht durch künstliche Einschränkungen der Auftragsparameter herbeigeführt wurde. Zentrale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrenswahl sei eine umfassende und systematische Markterkundung auf europäischer Ebene. Anhand verschiedener Entscheidungen arbeitet die Verfasserin heraus, welche Anforderungen die Rechtsprechung bezüglich des Umfangs, der Durchführung sowie der Dokumentation der Marktanalyse stellt. Anschließend werden die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an produktspezifische Ausschreibungen aufgezeigt. Insbesondere der Gleichwertigkeitszusatz allein führe nach der Rechtsprechung nicht automatisch zur Rechtfertigung einer Produktvorgabe. Daher sei der Verweis auf Herstellerangaben oder Produktdatenblätter hochgradig riskant. Zulässig sei aber eine konstruktiv-funktionale Leistungsbeschreibung unter Nennung eines Leitfabrikats und dem Gleichwertigkeitszusatz. Schließlich betont die Verfasserin die entscheidende Rolle der Markterkundung sowie einer angemessenen Dokumentation. Für die Praxis bedeute dies, dass Direktvergaben eine strenge Ausnahme bleiben müssen, die nur durch den Nachweis einer technischen Alleinstellung gerechtfertigt sei. Dieser Nachweis erfordere eine umfassende Markterkundung, eine umfassende Dokumentation sowie schließlich eine produktneutrale Leistungsbeschreibung.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin