Eignung – geliehen, gekauft, selbst geschafft

Ein Überblick über mehrere Varianten desselben Themas
Titeldaten
  • Dittmann, Kerstin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2026
    S.127-134
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Düsseldorf, 13.11.2024 - VII-Verg 15/24

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit Rechtsfragen der Eignung und insbesondere der Eignungsleihe. Nach einem kurzen Überblick über die allgemeine Rechtslage wird die Zulässigkeit einer Eignungsleihe in einer konkreten Konstellation beleuchtet, wie sie die 1. Vergabekammer des Bundes in einer Entscheidung vom 25.04.2024 beurteilen musste und anschließend auch im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens durch das OLG Düsseldorf entschieden wurde. Im Ausgangspunkt stellt die Verfasserin die grundsätzlichen Eignungsanforderungen dar und erörtert, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise eine Eignungsleihe nach § 47 VgV (und § 6d EU VOB/A) möglich ist. Die Eignungsleihe kann sich auf verschiedene Eignungsanforderungen beziehen, bedarf einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des „Eignungsverleihers“ und, im Falle der Eignungsleihe im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit, auch der Einschaltung des „Eignungsverleihers“ als Nachunternehmer. Die Anforderungen an die Eignungsleihe gelten auch zwischen verbundenen Unternehmen und werden hier nicht durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung ersetzt. Ein „Nachschieben“ einer Eignungsleihe nach Bewerbungs- bzw. Angebotsschluss, wenn sich herausstellt, dass der Bieter/Bewerber selbst die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, ist – als nachträgliche Angebotsänderung – unzulässig. Die konkret seitens der 1. VK Bund entschiedene Konstellation betraf den besonderen Fall, dass sich ein Bieter zwecks Erfüllung von Referenzanforderungen auf die persönliche Erfahrung von Mitarbeitern berief, die er von einem anderen Unternehmen „abgeworben“ hatte. Nach Auffassung der VK und des OLG, war die so dokumentierte Erfahrung für den Nachweis der Eignung des Bieters selbst und auch als quasi-Eignungsleihe nicht ausreichend. Dies deshalb, weil Referenzen nicht nur Aussagekraft in Bezug auf die fachliche bzw. berufliche Leistungsfähigkeit des für die Auftragsausführung eingesetzten Personals, sondern auch für die entsprechende Leistungsfähigkeit der Unternehmensorganisation als Ganzes, einschließlich der Betriebsorganisation und Struktur des (Bieter-)Unternehmens, haben sollen, wie das OLG feststellte.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg