Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG)

Titeldaten
  • Brock, Martin; Baumann, Patrick
  • ArbRB - Arbeits-Rechts-Berater
  • Heft 5/2025
    S.112-116
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Aufsatz

Abstract
In ihrem Aufsatz geben die Verfasser einen Überblick über die wesentlichen Arbeitgeberpflichten des neuen Bundestariftreuegesetzes. Ziel des Gesetzes sei, wettbewerbliche Nachteile tarifgebundener Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes auszugleichen. Die Autoren erläutern zunächst den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes nach §§ 1, 16 BTTG. Das BTTG gilt nach § 1 Abs. 1 BTTG bei der Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Es verpflichtet Unternehmen in § 4 BTTG, ihren eingesetzten Arbeitnehmern mindestens die durch Rechtsverordnung festgelegten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Neben Auftragnehmern werden nach § 3 Abs. 2 BTTG auch Nachunternehmer sowie Verleiher erfasst. Inhaltlich stünden die neuen Arbeitgeberpflichten im Mittelpunkt. Hierzu zählten insbesondere die Gewährung tariflicher Mindestarbeitsbedingungen, Informationspflichten gegenüber Beschäftigten, Sicherstellungspflichten beim Einsatz von Nachunternehmern sowie umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten nach § 9 BTTG gegenüber der neu geschaffenen „Prüfstelle Bundestariftreue“. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Autoren der praktischen arbeitsrechtlichen Umsetzung der nur auftragsbezogen geltenden Arbeitsbedingungen. Sie weisen darauf hin, dass eine vorbehaltlose Gewährung tariflicher Bedingungen das Risiko einer betrieblichen Übung begründen könne und daher befristete arbeitsvertragliche Regelungen vorzugswürdig erscheinen. Zudem analysieren sie die Präqualifizierungsmöglichkeiten nach § 10 BTTG und stellen klar, dass ein entsprechendes Zertifikat lediglich von Nachweispflichten, nicht jedoch von der Pflicht zur Gewährung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen befreit. Die Autoren betonen zudem die erheblichen Sanktionen bei Verstößen gegen das BTTG (§§ 11 ff. BTTG). Pflichtverletzungen könnten von der „Prüfstelle Bundestariftreue“ festgestellt werden und Vertragsstrafen, außerordentliche Kündigungsrechte sowie vergaberechtliche Ausschlüsse für bis zu drei Jahre nach sich ziehen. Insgesamt gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass das BTTG ein umfassendes neues Compliance-Regime für öffentliche Aufträge schafft und Unternehmen insbesondere durch die arbeitsrechtliche Umsetzung der tariflichen Vorgaben sowie die umfangreichen Kontroll- und Nachweispflichten vor erhebliche Herausforderungen stellt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin