Lösungsansätze zur Teilhabe von Bietern aus Drittstaaten

Vorgaben des EuGH, des EU-Primärrechts und des nationalen Rechts für die Vergabeverfahren in Deutschland
Titeldaten
  • Weiß, Wolfgang
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2026
    S.291-298
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Verordnung (EU) 2022/1031

EuGH, Urt. v. 22.10.2024 – C-652/22, EuGH, Urt. v. 13.3.2025 – C-266/22

Abstract
Der Autor beleuchtet vor dem Hintergrund der beiden EuGH-Entscheidungen „Kolin“ und „Qingdao“ die Frage, unter welchen Bedingungen Unternehmen aus Drittstaaten ohne völkerrechtlich garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt an Vergabeverfahren teilnehmen dürfen, und zeigt angesichts der dadurch entstehenden Regelungslücke konkrete Lösungsansätze für Vergabestellen auf. Im ersten Teil stellt der Autor die beiden EuGH-Entscheidungen kurz dar und arbeitet als Kernaussagen heraus, dass Drittstaatsbieter ohne einschlägige völkerrechtliche Abkommen keinen Anspruch auf Marktzugang und Gleichbehandlung nach den Vergaberichtlinien haben und den Vergabestellen deshalb ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird. Diese Kernaussagen unterzieht der Autor anschließend einer grundsätzlichen wie detaillierten Kritik. In dem zweiten Teil untersucht der Verfasser die Auswirkungen auf und Vorgaben für nationale Vergabestellen. Er zeigt auf, wie diese ihre Entscheidungsspielräume ausüben können, welche Grenzen sich aus Willkürverbot, Selbstbindung der Verwaltung und rechtsstaatlichen Anforderungen ergeben und inwieweit eine vollständige Gleichbehandlung von Drittstaatsbietern überhaupt zulässig ist. Im dritten Teil wendet sich der Autor dem Problemfeld des Rechtsschutzes zu und formuliert die insoweit offenen Fragen. Er diskutiert die Frage des Rechtsschutzes von Drittstaatsbietern und das Verhältnis zu den Vergaberechtsschutzrichtlinien sowie zur IPI-Verordnung, die Behandlung von Bietergemeinschaften unter Beteiligung von Drittstaatsbietern sowie den Umgang mit Drittlandswaren, -leistungen und Subunternehmern. Abschließend stellt der Autor die gesetzgeberischen Reaktionen in Deutschland dar, insbesondere die geplante Neufassung des § 97 Abs. 2 GWB im Vergabebeschleunigungsgesetz und die bereits weitreichenden spezialgesetzlichen Regelungen zur Wehrbeschaffung. In seinem Fazit kommt er zu dem Ergebnis, dass die beiden EuGH-Entscheidungen einen Wendepunkt im Umgang mit Drittstaatsbietern im europäischen Vergaberecht markieren und betont, dass der EuGH hierbei die Vergabestellen allein gelassen habe. Es liege nunmehr an den Vergabestellen diese Lücken mit dem ihr zustehenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu füllen.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München