Herausforderungen, gesetzliche Reformen und neue Wege für Innovation
Titeldaten
- Heinrich, Oliver; Mey, Jan Helge
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2a/2026
S.313-325
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In ihrem Aufsatz beleuchten die Autoren die Möglichkeiten und Grenzen einer beschleunigten Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen (FuE) im Verteidigungsbereich. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass auch Verteidigungsbeschaffungen grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegen, verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 Abs. 1 GWB jedoch nach dem Sonderregime der VSVgV vergeben werden. Im Zentrum der Analyse steht der geltende Rechtsrahmen des GWB und der VSVgV. Hervorgehoben werden insbesondere die vergaberechtlichen Ausnahmetatbestände nach Art. 346 AEUV i.V.m. § 107 Abs. 2 GWB sowie § 145 Nr. 6 GWB und § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB für FuE-Leistungen. Danach können Forschungs- und Entwicklungsaufträge vergaberechtsfrei vergeben werden, wenn die Ergebnisse nicht ausschließlich dem Auftraggeber zustehen oder die Leistungen nicht vollständig von ihm finanziert werden. Die Autoren sehen hierin erhebliche Potenziale für innovationsfreundliche Beschaffungsmodelle, insbesondere im Rahmen von „Pre-Commercial Procurement“ (PCP), bei der Forschungsergebnisse zwischen Auftraggeber und Unternehmen geteilt werden. Dadurch lasse sich zugleich ein Konflikt mit dem europäischen Beihilfenrecht vermeiden. Ergänzend verweisen die Autoren auf die zunehmende Bedeutung von Innovationshubs und Accelerator-Modellen auf nationaler und europäischer Ebene. Soweit FuE-Leistungen dennoch dem Vergaberecht unterfallen, messen die Autoren insbesondere dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 VSVgV eine erhebliche Bedeutung für beschleunigte und innovationsfreundliche Beschaffungen bei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) VSVgV ist für Forschungs- und Entwicklungsleistungen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Dies bewerten die Autoren als besonders praxisgerecht, da FuE-Projekte regelmäßig durch technische Unsicherheiten, offene Entwicklungsverläufe und hohen Abstimmungsbedarf geprägt seien. Im Gegensatz zu starren klassischen Vergabeverfahren ermögliche das Verhandlungsverfahren flexible und iterative Abstimmungen über Leistungsinhalte, technische Anforderungen und Risiken. Zudem entfalle der zeitintensive Teilnahmewettbewerb. Ergänzend hebt der Aufsatz § 12 Abs. 1 Nr. 1 e) VSVgV hervor, wonach auch Prototypen und ausschließlich zu Forschungszwecken entwickelte Güter privilegiert vergeben werden können. Die Autoren betonen jedoch, dass diese Ausnahme endet, sobald eine marktbezogene Vor- oder Serienfertigung beginnt. Insgesamt sehen sie in § 12 VSVgV bereits nach geltendem Recht ein wirksames Instrument zur flexiblen und beschleunigten Innovationsbeschaffung im Verteidigungsbereich. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Bewertung des geplanten Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwPBBG-E). Die Autoren sehen darin einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Agilität und Innovationsförderung. Positiv hervorgehoben werden insbesondere erleichterte Direktvergaben, die ausdrückliche Öffnung der Innovationspartnerschaft, gelockerte haushaltsrechtliche Vorgaben sowie beschleunigte Rechtsschutzverfahren. Kritisch bewerten die Autoren hingegen den Wegfall des Losgrundsatzes und die Gefahr sinkender Wettbewerbsintensität, die insbesondere kleine und innovative Unternehmen benachteiligen könne. Insgesamt gelangen sie zu dem Ergebnis, dass die bestehenden und geplanten Regelungen erhebliche Beschleunigungs- und Innovationspotenziale eröffnen, deren Erfolg jedoch maßgeblich von einer pragmatischen Verwaltungspraxis, der Digitalisierung interner Prozesse und einer innovationsfreundlichen Anwendung der neuen Spielräume abhängt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin