Vergaberechtliche Auswirkungen des SAFE-Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie

Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 9/2026
    S.373-377
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Aufsatz

Abstract
Der Autor befasst sich in seinem Aufsatz mit den vergaberechtlichen Implikationen des SAFE-Instruments der EU, welches die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie bezweckt.
Eingangs fasst der Autor die wesentlichen Inhalte des SAFE-Instruments zusammen, welches bei einem Gesamt-Volumen in Höhe von 150 Mio € EU-Mitgliedsstaaten ermöglicht, rückzahlungspflichtige Darlehen zu beanspruchen. Die Darlehen sind an Beschaffungen zur Verteidigung gebunden, deren Komponenten maximal zu 35 % gegenüber den Wert des Endproduktes außerhalb der EU hergestellt wurden. Um die (weitere) Fragmentierung von beschafften Verteidigungsgütern zu verhindern, müssen sich an der Beschaffung zudem mindestens zwei EU-Mitgliedsstaaten bzw. ein EU-Mitgliedsstaat und die Ukraine beteiligen.
Vergaberechtlich sieht die maßgebliche SAFE-Verordnung für die gegenständlichen Beschaffungen Ausnahmen von Regelfällen vor, z.B. die jederzeit mögliche Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Auch können bestehende Rahmenvereinbarungen über die Grenzen des § 132 GWB hinaus erweitert werden und zusätzliche öffentliche Auftraggeber als weitere Vertragspartei der Rahmenvereinbarung beitreten, wobei beides unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftragnehmers steht.
Abschließend drückt der Autor seine Zweifel an der heilenden Wirkung vereinfachter Vergabeverfahren aus, da vergaberechtliche Erleichterungen als unerwünschte Nebenfolge weniger sorgsame Beschaffungen begünstigen könnten, die in der Folge Nachbesserungen im Verfahren bedürfen und so den vermeintlichen Zeitgewinn durch z.B. ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ins Gegenteil verkehren können.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover