Bestimmung von Bruttoauftragssumme und Bruttoauftragswert bei Rahmenvereinbarungen

Titeldaten
  • Lührs, Ole
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2026
    S.387-389
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Aufsatz

Abstract
Anlässlich des Beschlusses des Kammergerichts vom 06.05.2025 (Verg 7/23) setzt sich der Verfasser mit der Bestimmung der Bruttoauftragssumme und des Bruttoauftragswerts bei Rahmenvereinbarungen im Kostenrecht des Vergabenachprüfungsverfahrens auseinander. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Frage, ob für die Ermittlung dieser Wertgrößen die Grundsätze der Auftragswertschätzung nach § 3 Abs. 4 VgV uneingeschränkt heranzuziehen sind oder ob wegen der besonderen Struktur von Rahmenvereinbarungen Abschläge vorzunehmen sind. Zunächst stellt der Verfasser den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Entscheidung des KG dar. Gegenstand der Entscheidung war die erstinstanzliche Kostenentscheidung, gegen die sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde richtet. Das Gericht erkennt in seiner Entscheidung zwar an, dass parallel zu § 50 GKG ein Abstellen auf das Angebot bzw. die Auftragswertschätzung zulässig sei. Dieses Prinzip nach § 182 Abs. 1, 2 GWB sei allerdings nicht auf § 3 Abs. 4 VgV übertragbar. Denn die mit der Rahmenvereinbarung verbundenen Unsicherheiten seien durch einen Abschlag vom geschätzten Auftragswert zu berücksichtigen. Diese Entscheidung würdigt der Verfasser und ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein. Er hebt hervor, dass sich das KG bewusst von der überwiegenden Rechtsprechung absetzt, die tendenziell den nach § 3 Abs. 4 VgV ermittelten Höchstwert ohne Abschläge zugrunde legt. Gleichwohl sei die Übertragung der zu Optionsrechten entwickelten Grundsätze auf Rahmenvereinbarungen überzeugend, da sich deren wirtschaftliche Bedeutung aufgrund der Unsicherheit über den tatsächlichen Leistungsabruf gegenüber dem maximal möglichen Auftragsvolumen verringere. Maßgeblich sei insoweit die unterschiedliche Zielrichtung von § 3 VgV einerseits sowie § 182 GWB und § 50 Abs. 2 GKG andererseits: Während § 3 VgV der unionsrechtskonformen Schwellenwertermittlung diene und deshalb das Maximalschätzungsprinzip verlange, bilde das Kostenrecht die wirtschaftliche Bedeutung des konkreten Verfahrens ab. In seinem Fazit spricht sich der Verfasser dafür aus, Abschläge bei der Bestimmung von Bruttoauftragssumme und Bruttoauftragswert künftig grundsätzlich anzuerkennen. Ein pauschaler Ansatz des maximal möglichen Auftragsvolumens nach § 3 Abs. 4 VgV werde der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung von Rahmenvereinbarungen regelmäßig nicht gerecht und könne daher ermessensfehlerhaft sein.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin