Titeldaten
- Praßler, Robert
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 4/2026
S.542-546
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Aufsatz
Abstract
In seinem Beitrag behandelt der Verfasser das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung und des drohenden Schadens für den Erfolg eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB. Ausgehend von der individualschützenden Konzeption des Nachprüfungsverfahrens werden zunächst die Anforderungen im Rahmen der Zulässigkeit nach § 160 Abs. 2 GWB beleuchtet. Danach müsse der Antragsteller zumindest die Verletzung eigener Rechte sowie die Möglichkeit eines drohenden Schadens darlegen können. Dazu arbeitet der Verfasser heraus, unter welchen Voraussetzungen vergaberechtliche Vorschriften als individualschützend anzusehen seien. Sodann werden die Anforderungen im Rahmen der Begründetheit herausgearbeitet. Obwohl das Gesetz in § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht ausdrücklich einen Schaden voraussetze, sei ein solcher auch auf dieser Ebene erforderlich. Das ergebe sich aus dem dogmatischen Zusammenhang mit § 160 Abs. 2 GWB sowie dem individualschützenden Charakter des Nachprüfungsverfahrens und werde durch die Rechtsprechung bestätigt. Maßgeblich sei, dass sich der festgestellte Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers auswirke, erforderlich sei mithin ein entsprechender Zusammenhang zwischen Rechtsverstoß und (drohendem) Schaden. Daran anknüpfend setzt sich der Verfasser mit den unterschiedlichen Ansätzen der Rechtsprechung dazu auseinander, wann eine hinreichende Beeinträchtigung der Zuschlagschance anzunehmen sei. Dabei arbeitet er heraus, dass die Beurteilung der Schadensbetroffenheit nicht allein anhand der formalen Stellung des Antragstellers im Bieterranking erfolgen könne. Im Ergebnis sei das Erfordernis des (drohenden) Schadens notwendiges Korrektiv des weit verstandenen subjektiven Rechtsschutzes. Während die Anforderungen an die Darlegung auf der Zulässigkeitsebene vergleichsweise niedrig anzusetzen seien, müsse auf der Begründetheitsebene eine konkrete Auswirkung des Vergabeverstoßes auf die Auftragschancen vorliegen.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin