Titeldaten
- Jansen, Martin ; Jüttner, Roberto
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 4/2026
S.534-541
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Aufsatz
Abstract
Anlässlich des zunehmenden Ausbaus der Elektromobilität widmen sich die Verfasser der bisher wenig behandelten Frage, ob die Einrichtung und der Betrieb öffentlicher E-Ladeinfrastruktur als Sektorentätigkeit nach § 102 GWB einzuordnen sind und damit dem Sektorenvergaberecht unterfallen. Neben der Einordnung als Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB sei dazu auch die Ausübung einer Sektorentätigkeit erforderlich. Zunächst werfen sie einen Blick auf den Elektrizitätssektor nach § 102 Abs. 2 GWB. Auch unter Berücksichtigung der energierechtlichen Vorgaben in § 7c EnWG kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass mangels eigenen Netzbetriebs keine Sektorentätigkeit i.S.d. § 102 Abs. 2 GWB vorliege. Anschließend untersuchen die Verfasser, ob die Ladeinfrastruktur dem Verkehrssektor nach § 102 Abs. 4 GWB zugeordnet werden könne. Dies scheitere jedoch daran, dass Ladepunkte weder ein eigenes Verkehrsnetz begründen noch Verkehrsleistungen bereitstellen und lediglich dem Individualverkehr dienten. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH sowie des OLG Düsseldorf wird sodann die Frage aufgeworfen, ob Einrichtung und Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur als Sektorenhilfstätigkeit gem. § 136 GWB eingeordnet werden können. Da der Betrieb von Ladeinfrastruktur für die Energieversorgung jedoch nicht erforderlich sei, fehle es an dem von der Rechtsprechung geforderten hinreichenden funktionalen Zusammenhang. Eine andere Beurteilung könne sich allenfalls künftig ergeben, wenn Ladeinfrastruktur zu einer notwendigen Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit von Energieversorgern werde. Auch die vergaberechtliche Rechtsprechung zur öffentlichen E-Ladeinfrastruktur zeige implizit, dass deren Errichtung und Betrieb nicht als Sektorentätigkeit einzuordnen sei, da den Entscheidungen keine sektorenvergaberechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt werden. In ihrem Fazit kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass Beschaffungsvorgänge im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb öffentlicher E-Ladeinfrastruktur mangels Sektorentätigkeit nach § 102 GWB nicht dem Sektorenvergaberecht unterfalle. Unberührt bleibe jedoch eine etwaige Anwendung der allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund der Auftraggebereigenschaft nach § 99 GWB oder aufgrund zuwendungsrechtlicher Vorgaben.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin