Die Berücksichtigung von Start-ups bei öffentlichen Aufträgen – es tut sich etwas im Vergaberecht

Titeldaten
  • Krüger, Levin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2026
    S.521-533
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag untersucht die aktuellen vergaberechtlichen Maßnahmen auf Landes- und Bundesebene, mit denen die Beteiligung von Start-ups an öffentlichen Aufträgen verbessert und erhöht werden soll, und nimmt eine erste Bewertung vor. Der Verfasser spricht sich aufgrund der der uneinheitlichen Definitionen für eine einheitliche Begriffsbestimmung aus, die sich möglichst an der Empfehlung der EU-Kommission orientieren sollte. Kritisch beurteilt er Direktaufträge, die an die Start-up-Eigenschaft anknüpfen, und ebenso eine auf Start-ups zugeschnittene Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Beide Instrumente würden eine handhabbare Definition und deren Prüfung voraussetzen. Bei den häufig dort relevanten digitalen Leistungen würden sie zudem die Frage der Binnenmarktrelevanz aufwerfen. Zudem würden sie nicht innovative Leistungen etablierter Unternehmen erfassen. Positiv sieht der Verfasser dagegen die neuen Regelungen, nach denen Auftraggeber junge Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe in erleichterten Verfahrensarten sowie bei der Wahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise berücksichtigen und beachten sollen. Solche Regelungen würden kaum zusätzlichen Aufwand verursachen. Zudem befasst er sich mit den neuen Regelungen zur Zulassung von Nebenangeboten, die er ausdrücklich begrüßt. Er kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass deren Wertung in der Praxis schwierig bleiben dürfte, weswegen funktionale Leistungsbeschreibungen und Verhandlungsverfahren häufig der bessere Weg seien. Hinsichtlich der neuen Regelung zur Vorauszahlung zeigt er auf, dass die eigentliche Hürde im Haushaltsrecht liege, wonach Vorleistungen nur ausnahmsweise zulässig sind. Das Vergaberecht sei nur ein Baustein einer Start-up-freundlichen Beschaffung. Entscheidend bleibe, wie der Auftraggeber im Einzelfall vorgeht. In seinem Ausblick nennt er hierfür die Reform der EU-Vergaberichtlinien sowie die Neufassung der UVgO.
Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin