Besondere Dringlichkeit der Leistung bei Stadionbau für Fußball-EM 2012
Normen
Art. 31 Abs. 1 lit. c) VKR
Heft
8
Jahr
2012
Seite(n)
471-475
Titeldaten
- Motyka-Mojkowski, Mariusz
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 8/2012
S.471-475
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 31 Abs. 1 lit. c) VKR
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb am Beispiel des Baus eines Fußballstadions für die Fußball-EM 2012 durch die Stadt Wroclaw (Breslau). Der Auftrag war ohne Ausschreibung an ein deutsches Unternehmen vergeben worden, nachdem die Stadt dem vorherigen Auftragnehmer wegen Terminsverzug gekündigt hatte. Die zuständige polnische Vergabekammer hatte dies wegen besonderer Dringlichkeit gebilligt. Der Verfasser teilt diese Ansicht nicht, da sie mit den Vorgaben des EuGH an die Dringlichkeit nicht vereinbar sei; insbesondere genüge eine wirtschaftliche Dringlichkeit nicht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja