Die Neufassung des Rechts zur Vergabe von Energiekonzessionen

Untertitel
Novellierung des § 46 EnWG
Autor
Kupfer, Dominik
Heft
7
Jahr
2017
Seite(n)
428-433
Titeldaten
  • Kupfer, Dominik
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 7/2017
    S.428-433
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor stellt die Ursachen der Rechtsunsicherheit bei der Durchführung von Strom- und Gaskonzessionsverfahren nach §§ 46 EnWG dar, erläutert umfassend die Neuregelungen und bewertet sie.
Die Unsicherheit vor der Novelle betraf nach Einschätzung des Autors insbesondere die Bestimmung und Gewichtung von Wertungskritierien und Unterkriterien, die Wertungsmethode sowie die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Konzessionsverfahrens. Bei Vorstellung der Neuregelungen geht der Autor insbesondere auf die Vorgaben zum Auskunftsanspruch der Gemeinde in Bezug auf Netzdaten, zum Kriterienkatalog und zur Gewichtung der Kriterien sowie zur Präklusion ein. Ergänzend werden die Regelungen zur Fortzahlung der Konzessionsabgabe und zur Konkretisierung des Kaufpreises für Energieversorgungsnetze dargestellt. Abschließend wird die Gesetzesänderung als unübersichtlich kritisiert. Der Autor ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung des Gesetzgebers auch Energiekonzessionen nach § 46 ff. EnWG in den Anwendungsbereich der Richtline 2014/23/EU fallen würden, was angesichts der gesetzgeberischen Umsetzung der Novelle weitere Probleme bereite. Die Präklusionsregelungen seien Flickwerk, die Vorgaben zur Bewertung lückenhaft. Die Rechtssicherheit bei der Energiekonzessionsverfahren sei somit weiterhin nicht gegeben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Konzessionsverfahren und Netzübernahmen nach § 46 EnWG – wer sollte entscheiden?

Autor
Boos, Philipp
Templin, Wolf
Normen
§ 46 Abs. 2 EnWG
§ 46 Abs. 3 EnWG
§ 46 Abs. 5 EnWG
§ 65 EnWG
§ 130 Abs. 3 GWB
§ 111 Abs. 1 EnWG
§ 19 GWB
§ 20 GWB
Gerichtsentscheidung
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12
BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04
BGH, Beschluss vom 03.06.201 - EnVR 10/13
BNetzA, Beschluss vom 26.01.2012 - BK6-011-52
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14 (Kart)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13 (Kart)
OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 26/12
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - VI-2 Kart 2/13
OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 60/15
Heft
2
Jahr
2016
Seite(n)
59-63
Titeldaten
  • Boos, Philipp; Templin, Wolf
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 2/2016
    S.59-63
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 Abs. 2 EnWG, § 46 Abs. 3 EnWG, § 46 Abs. 5 EnWG, § 65 EnWG, § 130 Abs. 3 GWB, § 111 Abs. 1 EnWG, § 19 GWB, § 20 GWB

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12, BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12, BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04, BGH, Beschluss vom 03.06.201 - EnVR 10/13, BNetzA, Beschluss vom 26.01.2012 - BK6-011-52, OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14 (Kart), OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13 (Kart), OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG), OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 26/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - VI-2 Kart 2/13, OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 60/15

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
In Deutschland sind die Zivilgerichte für Klageverfahren im Rahmen von Konzessionierungsverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG und daran anschließende Netzübernahmen nach § 46 Abs. 2 EnWG zuständig. Daneben besteht ein Aufgreifermessen der Kartellbehörden und eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Bereich der Netzübernahmen. Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die Schwierigkeiten, die durch die aktuelle Rechtslage und Rechtspraxis geschaffen würden. Sie fordern die Einführung eines Rügeregimes entsprechend der §§ 101 ff. GWB und stellen fest, dass der aktuelle Referentenentwurf des § 46 EnWG nicht zu einer beschleunigten Klärung von Streitigkeiten führe. Es wird dargestellt, dass die bestehende Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Schaffung von Rechtssicherheit geeignet sei, ebenso werfe der im Zivilrechtsweg fehlende Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig Probleme bei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf. Die Autoren befürworten daher eine Zuständigkeit der Vergabekammern und eine Durchsetzung von Netzübernahmen über die BNetzA. Sie schließen mit konkreten Ausgestaltungsvorschlägen für die Novellierung der §§ 46 ff. EnWG.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der umstrittene Kriterienkatalog bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen

Autor
Theobald, Christian
Normen
§ 1 Abs. 1 EnWG
§ 46 Abs. 2 Satz 5 EnWG
Gerichtsentscheidung
BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 65/12
BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 66/12
Heft
4
Jahr
2015
Seite(n)
161-167
Titeldaten
  • Theobald, Christian
  • RdE - Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 4/2015
    S.161-167
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 1 Abs. 1 EnWG, § 46 Abs. 2 Satz 5 EnWG

BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 65/12, BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 66/12

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor skizziert den Meinungsstand zur Kriteriengestaltung für die Konzessionsvergabe bei Strom- und Gaskonzessionen. Er geht auf die Anforderungen an die Gewichtung der Ziele des § 1 Abs.1 EnWG ein, die der Auswahlentscheidung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG zugrunde zu legen sind. Unter Heranziehung aktueller Leitfäden für die Strom- und Gaskonzessionsvergabe widmet er sich insbesondere dem Kriterium der Versorgungssicherheit und der Frage, wie dieses Kriterium wertbar gemacht werden kann. Die Gewichtung der § 1 EnWG-Ziele wird in den Kontext zu weiteren Wertungskriterien außerhalb von § 1 EnWG gestellt. Der Autor beleuchtet dabei auch die Berücksichtigung von Einflussnahmemöglichkeiten den Meinungsstand hierzu. Er weist abschließend darauf hin, dass es sich bei der Debatte um die Mindestgewichtung der Ziele des § 1 EnWG um eine Scheindebatte handele und fordert einen weitgehenden Gestaltungsspielraum für Kommunen, der bei der beabsichtigten Reform des § 46 EnWG berücksichtigt werden solle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Verfahrensbeendigung durch Aufhebung

Autor
Kirch, Thomas
Mieruszewski, Jörg
Normen
§ 17 VOB/A
§ 17 VOL/A
§ 17 EG VOB/A
§ 20 EG VOL/A
Gerichtsentscheidung
EUGH, Urteil vom 11.12.2.104, RS C-440/13
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2015, VgK-15/2015
OLg Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII Verg 76/04
Zeitschrift
Heft
9
Titeldaten
  • Kirch, Thomas ; Mieruszewski, Jörg
  • Vergabe News
  • Heft 9/
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 17 VOB/A, § 17 VOL/A, § 17 EG VOB/A, § 20 EG VOL/A

EUGH, Urteil vom 11.12.2.104, RS C-440/13, VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2015, VgK-15/2015, OLg Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII Verg 76/04

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Die Autoren stellen die gesetzlichen Grundlagen zur Aufhebung von Vergabeverfahren vor. Sie gehen auf die jeweiligen Tatbestände im Ober- und Unterschwellenbereich der VOB/A und der VOL/A ein und skizzieren die Ausfüllung der Auffangtatbestände durch die Rechtsprechung. Die Autoren differenzieren anschaulich zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Aufhebungen und gehen dezidiert auf die Rechtsfolgen ein. In Bezug auf mögliche Schadenersatzansprüche werden die Anspruchsvoraussetzungen nach BGB und GWB differenziert nach negativem und positivem Interesse vorgestellt. Außerdem wird auf die prozessualen Möglichkeiten beteiligter Bieter eingegangen und abschließend eine vertiefte Prüfung einer etwaigen Aufhebungsentscheidung durch den Auftraggeber empfohlen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe von Energielieferverträgen durch die Kommune an lokale (gemeindliche) Energieerzeuger

Autor
Tschäpe, Philipp
Normen
§ 99 Abs. 1 GWB
§ 99 Abs. 2 GWB
§ 99 Abs. 4 GWB
§ 99 Abs. 10 GWB
§ 99 Abs. 12 GWB
§ 1 VOL/A
§ 1 EG VOL/A
§ 3 Abs. 3 VgV
§ 3 Abs. 4 VgV
§ 3 EG VOL/A
§ 3 VOL/A
§ 98 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH C 107/98 "Teckal"
EuGH C 26/03 "Stadt Halle"
OLG Celle vom 29.10.2009, 13 Verg 8/09
Heft
6
Jahr
2013
Seite(n)
547-553
Titeldaten
  • Tschäpe, Philipp
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2013
    S.547-553
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Abs. 1 GWB, § 99 Abs. 2 GWB, § 99 Abs. 4 GWB, § 99 Abs. 10 GWB, § 99 Abs. 12 GWB, § 1 VOL/A, § 1 EG VOL/A, § 3 Abs. 3 VgV, § 3 Abs. 4 VgV, § 3 EG VOL/A, § 3 VOL/A, § 98 GWB

EuGH C 107/98 "Teckal", EuGH C 26/03 "Stadt Halle", OLG Celle vom 29.10.2009, 13 Verg 8/09

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor untersucht die Möglichkeiten von Kommunen, bei der Ausschreibung von Energielieferverträgen einen Vertragsschluss mit lokalen Erzeugern anzustreben. Dabei geht er auf die Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe und die Direktvergabe aufgrund von Ausschließlichkeitsmerkmalen nach § 3 EG Abs. 4 c) VOL/A ein. Hinsichtlich der dabei in Betracht kommenden technischen Sondermerkmale, sei zwischen der Lieferung von Wärme, Strom und Kraft-Wärmekopplung zu unterscheiden. Der geringere Wärmeverlust einer lokal gelegenen Erzeugeranlage erlaube es der Kommune, den lokal gelegenen Erzeuger im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu beauftragen, wenn andere Anbieter erheblich weiter entfernt seien. Dies gelte ggf. auch für Fälle der Kraft-Wärmekopplung, nicht jedoch für die Stromlieferung, welche in der Regel ohne größere Verluste auch über lange Strecken möglich sei. Der Autor grenzt seinen Beitrag abschließend vom Anwendungsbereich der geplanten Dienstleistungskonzessions-Richtlinie ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

In-House: Wann liegt eine gemeinsame Kontrolle vor?

Autor
Geitel, Oskar Maria
Normen
Art. 106 AEUV
§ 99 Abs.1 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2013
Heft
8
Jahr
2013
Seite(n)
483-485
Titeldaten
  • Geitel, Oskar Maria
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2013
    S.483-485
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 106 AEUV, § 99 Abs.1 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2013

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor kommentiert den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.01.2013 und ergänzt eigene Überlegungen zum sog. Kontrollkriterium sowie zur Ausgangsentscheidung des Bundeskartellamts. Bei der Prüfung des Kontrollkriteriums als Voraussetzung für eine Inhouse-Vergabe sei eine qualitative Betrachtung geboten. Dabei könne die Kontrollmöglichkeit auch bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft, die ihrerseits das ausführende Unternehmen zu 100% beherrscht, erfüllt sein. Die erforderliche Kontrolle könne auch im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeiten gemeinsam ausgeübt werden. Dabei sei zu prüfen, ob der gemeinsamen Kontrolle nicht der Einfluss eines Mitgesellschafters entgegen steht und ob mittels der gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Mittel Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft genommen werden kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausschreibungspflichten bei Lieferverträgen für Strom und Gas

Autor
Donhauser, Christoph
Normen
§ 99 Abs. 2 GWB
§ 98 Nr. 4 GWB
§ 3 SektVO
§ 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB
§ 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB
§ 100 b Abs. 4 Nr. 4 GWB
Art. 30 Abs. 1 Richtline 2004/17/EG
Heft
4
Jahr
2013
Seite(n)
531-539
Titeldaten
  • Donhauser, Christoph
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2013
    S.531-539
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Abs. 2 GWB, § 98 Nr. 4 GWB, § 3 SektVO, § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB, § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB, § 100 b Abs. 4 Nr. 4 GWB, Art. 30 Abs. 1 Richtline 2004/17/EG

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor fasst die generelle Ausschreibungspflicht bei Lieferverträgen für Strom und Gas zusammen und stellt Überlegungen zu Ausnahmen nach § 3 SektVO, den Grundsätzen zur Inhouse-Vergabe und zur Beschaffung an der Energiebörse an. Eine Bereichsausnahme nach § 3 SektVO wird im Ergebnis abgelehnt, da kein Erstabsatz von Energie vorliege. Nach § 100 Abs. 2 GWB i.V.m. § 100b Abs. 1 und 2 Nr. 3 GWB sei aber die Beschaffung von Energie und Brennstoffen zur Energieerzeugung von der Anwendbarkeit des Vergaberechts ausgenommen, sofern die Beschaffung im Rahmen einer Sektorentätigkeit erfolge. Zwar handele es sich bei Gas nicht um Energie im Wortsinn, sondern um einen Brennstoff, im Ergebnis sei aber die deswegen von Teilen der Literatur vorgenommene Differenzierung vom Gesetzgeber nicht gewollt, so dass diese Ausnahme für Strom und Gas gleichermaßen gelte. Der Autor erläutert die von der Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen zur Inhouse-Vergabe (Kontroll- und Wesentlichkeitskriterium) und führt zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf die Bottom-Up-Vergabe aus. Abschließend werden die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer EEX-Börsenbeschaffung für öffentliche Auftraggeber erörtert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Lehren aus der Coronakrise?

Autor
Hartwecker, Annett
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
236-241
Titeldaten
  • Hartwecker, Annett
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.236-241
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autorin arbeitet die Corona-Krise aus vergaberechtlicher Perspektive auf. Sie stellt insbesondere die seinerzeit eingesetzten Instrumente zur Krisenbewältigung vor. Zu diesen gehörten Leitlinien der EU-Kommission, ministeriale Rundschreiben zur Anwendung der Dringlichkeitsvergabe und zur Vertragsanpassung nach § 132 GWB, der Rückgriff auf Open-House-Verfahren vornehmlich zur Beschaffung von Schutzausrüstung sowie Flexibilisierung, Wertgrenzenerhöhungen und Dringlichkeitsvergaben im Unterschwellenbereich. Als Lehre für die zukünftige Gestaltung des Vergaberechts bedürfe es zur Stärkung der Krisenresilienz der Anpassung des gesetzlichen Rahmens um die Interimsvergabe für den Fall, dass die Notlage der Sphäre des Auftraggebers zurechenbar sei. Zudem sei eine verbesserte Koordination zwischen der EU und den nationalen Ebenen zu gewährleisten. Um Anwendungsfehler und Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, seien klare Leitlinien für den Einsatz von Ausnahmeregelungen unerlässlich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“?

Autor
Friton, Pascal
Ader, Ramona
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
164-170
Titeldaten
  • Friton, Pascal; Ader, Ramona
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.164-170
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit dem Urteil des EuGH vom 22.10.2024, C-652/22. In diesem wurde sich der Frage gewidmet, ob sich Unternehmen aus Drittstaaten auf die Regelungen der EU-Vergaberichtlinie berufen können und inwieweit Mitgliedstaaten jenen Unternehmen Rechte in Vergabeverfahren einräumen dürfen. Dabei entschied der Gerichtshof, dass sich Unternehmen aus Drittstaaten nicht auf die Vergaberichtlinie 2014/25/EU berufen können. Begründet wurde dieses Ergebnis u.a. mit einem Umkehrschluss zu Art. 43 RL 2014/25/EU, wonach Wirtschaftsteilnehmer aus Unterzeichnerstaaten des GPA oder anderer internationaler Abkommen gegenüber EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Auffassung der Kommission. Die Verfasser sprechen sich dafür aus, die Entscheidung auch auf die Konzessionsvergaberichtlinie (RL 2014/23/EU) und die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) zu übertragen. Ferner wird herausgearbeitet, dass das Urteil des Gerichtshofs in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.12.2021 steht. Das OLG argumentierte seinerzeit, dass das GWB sowie die EU-Vergaberichtlinien eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates verbieten würden. Die Verfasser führen aus, dass der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil eine Anpassung von § 97 Abs. 2 GWB plant, wonach Bieter künftig nur gleich behandelt werden müssen, sofern das Unionsrecht dies fordert. Der Verfasser diskutieren sodann, wie Auftraggeber ihre Regelungsbefugnis betreffend den Zugang von Drittstaatunternehmen zum Vergabeverfahren in Zukunft nutzen können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

„Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten

Autor
Müller, Anne
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
54-56
Titeldaten
  • Müller, Anne ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 4/2025
    S.54-56
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Thema der Ungleichbehandlung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten im Rahmen der Zulassung zu Ausschreibungen. Dabei nehmen sie Bezug auf die EuGH-Entscheidung vom 22.10.2024, C-652/22, aus der hervorgeht, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die keine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union hinsichtlich eines Zugangs zu öffentlichen Aufträgen in der EU geschlossen haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren in der EU haben. Ausgangspunkt ist das generelle Verbot für Bieter aus Drittstaaten, sich an Vergabeverfahren beteiligen. Denn dies wird als vergaberechtswidrig angesehen, weil die Unternehmen aus Drittstaaten sich nicht auf das EU-Vergaberecht berufen können. Die Autoren gehen sodann im Detail auf die EuGH-Entscheidung ein und führen im Ergebnis aus, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des kroatischen Verwaltungsgerichts als unzulässig abgelehnt habe, weil das EU-Vergaberecht nicht anwendbar gewesen sei. Unternehmen aus Drittstaaten dürften sich daher mangels völkerrechtlicher Vereinbarung nicht aus das EU-Vergaberecht berufen. Die EU habe die ausschließliche Regelungskompetenz. Ein Recht auf Gleichbehandlung bestehe daher nicht. Die Beteiligung sei aber zumindest möglich und nicht ausgeschlossen. Sodann gehen die Autoren Auswirkungen auf die Ausschreibungspraxis öffentlicher Auftraggeber und der Drittstaaten-Unternehmen unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung ein. Im Anschluss wird die offene Frage in den Raum gestellt, dass nach der Entscheidung unklar bleibe, wie in Zukunft mit Unterauftragnehmern, Eignungsverleihern oder auch an Bietergemeinschaften beteiligten Unternehmen aus Drittstaaten umzugehen sei. Außerdem wird auf bestätigende Rechtsprechung eingegangen. Im Fazit stellen die Autoren klar, dass die Rechtsprechung zu begrüßen sei. Für öffentliche Auftraggeber eröffne das für die Zukunft einen erweiterten Handlungsspielraum: Der Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten bzw. die zulässige Ungleichbehandlung durch bspw. schlechtere Bewertung sei möglich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja