Principles? What Principles?

Untertitel
Third-Country Economic Operators and Public Procurement
Principles After Kolin and Qingdao
Autor
Turudić, Marko
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
276-286
Titeldaten
  • Turudić, Marko
  • Heft 3/2025
    S.276-286
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Aufsatz analysiert die EuGH-Urteile in den Rechtssachen „Kolin“ und „Qingdao“ und kritisiert deren
Folgen für die Anwendung vergaberechtlicher Grundsätze bei der Beteiligung von Drittstaatenteilnehmern
in Vergabeverfahren innerhalb der EU. Der Autor skizziert zunächst die zentrale Rolle der allgemeinen
Vergabegrundsätze, die auch Lücken unterhalb der Schwellenwerte schließen würden. Der Autor führt
weiter aus, dass der EuGH Drittstaatsunternehmen zwar die Teilnahme an Ausschreibungen ermöglicht,
ihnen aber die Berufung auf die allgemeinen Grundsätze des EU-Vergaberechts weitgehend versage. Dies
führe zu einer künstlichen Trennung zwischen „EU “ und „rein nationalen“ Grundsätzen, was eine erhebliche
Rechtsunsicherheit erzeuge. Besonders kritisiert der Aufsatz die Kommission in der Hinsicht, dass sie es
öffentlichen Auftraggebern erlauben will, Ausschlüsse und Punkteanpassungen für Drittstaatenbieter ohne
vorherige Festlegung in den Vergabeunterlagen und zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorzunehmen.
Zudem warnt der Autor vor Konflikten mit Art. 47 GRCh, Art. 6 EMRK und nationalen Verfassungen, wenn
Drittstaatsunternehmen faktisch von effektiven Rechtsbehelfen ausgeschlossen seien. Als vorzugswürdige
Lösung schlägt er eine Punkteanpassung für alle Drittstaatenbieter bei gleichzeitiger Gewährung der
verfahrensrechtlichen Garantien des EU- und nationalen Rechts vor.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Akteneinsicht bei Vergaben im Unterschwellenbereich

Autor
Liebschwager, Pascale
Heft
10
Jahr
2025
Seite(n)
623-628
Titeldaten
  • Liebschwager, Pascale
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2025
    S.623-628
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag behandelt Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche von Bietern bei Unterschwellenvergaben.
Die Verfasserin zeigt auf, dass mangels vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren in der Unterschwelle
nur zivilrechtliche Rechtsschutzwege eröffnet sind. Sie geht daher der Frage nach, ob und auf welcher
Rechtsgrundlage dennoch ein Informationszugang verlangt werden kann. Anschließend behandelt sie
ergänzende Auskunftsrechte nach den einzelnen Landesvergabegesetzen. Daraufhin nimmt sie die
zivilrechtlichen Auskunftsansprüche und die hierbei bestehenden hohen Darlegungshürden in den
Mittelpunkt der Betrachtung. Sodann werden die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen,
insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und des Persönlichkeitsrechts, aufgezeigt.
Anschließend untersucht sie die Möglichkeit des Informationszugang als Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Abschließend wird der Informationszugang nach den Informationsfreiheitsregelungen der Länder
behandelt. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche im
Unterschwellenbereich erheblichen rechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Durchgriff vergaberechtlicher Grundsätze auf die (Bau-)Vertragsgestaltung und -abwicklung

Autor
Vogt, Victor;
Ehbets, Stephan
Gerichtsentscheidung
EuGH, C-82/24, Urt. v. 05.06.2025
EuGH, C-27/15, Urt. v. 02.06.2016
Jahr
2025
Seite(n)
235-238
Titeldaten
  • Vogt, Victor; ; Ehbets, Stephan
  • 2025
    S.235-238
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, C-82/24, Urt. v. 05.06.2025 , EuGH, C-27/15, Urt. v. 02.06.2016

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Beitrag thematisiert das Urteil des EuGH vom 05.06.2025 (Rs. C-82/24, „Veolia“) und dessen Folgen für die Gestaltung und Abwicklung öffentlicher Verträge.
Ausgehend von einer polnischen Ausschreibung analysieren die Autoren, wie der EuGH die vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung auch auf die spätere Vertragsausführung und -abwicklung über die Verfahrensdauer hinaus erstreckt.
Nachdem die Autoren den, dem Urteil zugrundeliegenden polnischen Sachverhalt darstellten, gaben sie die Kernaussage des EuGH wieder: Nationale Regelungen, die weder in den Vergabeunterlagen noch im ausgeschriebenen Bauvertrag ausdrücklich benannt sind, dürfen nicht im Wege einer analogen gerichtlichen Auslegung zur Anwendung kommen. Dies widerspräche den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung, denn die Geltung nationaler Vorschriften müsse für einen „durchschnittlich fachkundigen Bieter“ bei Anwendung üblicher Sorgfalt hinreichend klar und vorhersehbar sein.

Anschließend beleuchten die Autoren die Reichweite der Entscheidung kritisch und schildern mögliche praktische Folgen für Vergabeverfahren und die spätere Vertragsabwicklung. In ihrem letzten Kapitel befassen sie sich sodann mit der vom EuGH offen gelassenen Frage, ob das Verbot der analogen Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften nur für ausländische Bieter gelten soll oder auch für Konsortien, denen sowohl ausländische als auch inländische Unternehmen angehören.
In ihrem Fazit betonen die Autoren abschließend die Notwendigkeit, alle vertragsrelevanten und preisbildenden Parameter dezidiert in die Vergabe- und Vertragsdokumente aufzunehmen, um spätere Auslegungskonflikte und vergabe- sowie vertragsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Court of Justice Qualifies Pharmacy Services as Economic Activities Subject to the EU Concession Rules

Untertitel
Annotation on the Judgment of the Court of Justice (Fourth Chamber) of 10 July 2025 in Case C-715/23, Farmacija v Občina Benedikt
Autor
Descamps, Benjamin
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
315-319
Titeldaten
  • Descamps, Benjamin
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2025
    S.315-319
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Anlässlich des EuGH-Urteils vom 10.07.2025, Rs. C-715/23 zeigt der Autor unter Berücksichtigung dieser
Entscheidung in seinem Beitrag auf, ob Apothekendienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen
und damit dem Konzessionsvergaberecht unterliegen. Dafür arbeitet der Verfasser zunächst den
regulatorischen Hintergrund des Arzneimittelvertriebs heraus und betont, dass der EU-Gesetzgeber zwar
den Marktzugang zu Arzneimitteln harmonisiert hat, die Organisation des Vertriebs und die Rolle der
Apotheken jedoch weiterhin den Mitgliedstaaten überlässt. Sodann stellt der Verfasser das
Ausgangsverfahren und die Entscheidung des EuGH dar. Im Rahmen dessen zeigt er insbesondere auf,
dass der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie anknüpft. Danach seien Dienstleistungen, die
gegen Entgelt erbracht werden, grundsätzlich wirtschaftlicher Natur, unabhängig von ihrer sozial- oder
gesundheitspolitischen Bedeutung. Ferner obliege es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, ob es sich
bei dem Betrieb einer Apotheke um eine Konzession handelt. In diesen Fällen sei nach der Auffassung des
EuGH der Betrieb der Apotheke als eine soziale und andere besondere Dienstleistung im Sinne des Art. 19
RL 2014/23/EU zu qualifizieren, sodass erleichterte Verfahrensregeln gelten. In seinem Fazit begrüßt der
Autor die Entscheidung des EuGH und kommt zu dem Schluss, dass sie Rechtsklarheit für ein breites
Spektrum gesundheitsbezogener Dienstleitungen schafft und gleichzeitig zu einer sorgfältigen rechtlichen
Prüfung zwingt. Zugleich zeige die Entscheidung, dass der EuGH die wirtschaftliche Dimension
gesundheitlicher Dienste betont, ohne deren Besonderheiten auszublenden.
Rezension abgeschlossen
nein

Post-Kolin and Qingdao:The Commission Non-Paper on Third-Country Bidders

Autor
Bovis, Christopher
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
244-249
Titeldaten
  • Bovis, Christopher
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2025
    S.244-249
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag gibt den Inhalt eines Non-Paper der Europäischen Kommission zu den vergaberechtlichen
Rahmenbedingungen für die Teilnahme von Unternehmen aus sogenannten „nicht abgedeckten
Drittländern“ (Drittstaaten) an öffentlichen Ausschreibungen in der EU wieder. Das Non-Paper wurde im
Mai 2025 veröffentlicht und adressiert zentrale Praxisfragen ausgehend von den EuGH-Urteilen „Kolin“ (C-
652/22) und „Qingdao“ (C-266/22). Kern der Urteile ist, dass die Zuständigkeit für allgemeine Regeln über
den Zugang von Bietern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren ausschließlich bei der Union und nicht bei
den Mitgliedstaaten liegt. Mangels konkreter Zugangsregelungen im geltenden EU-Vergaberecht ist die
diskriminierungsfreie Teilnahme an Vergabeverfahren nur für Anbieter aus Staaten mit entsprechenden
internationalen Abkommen (z.B. WTO GPA, bilaterale Verträge) garantiert. Aufgrund der
Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ist es letzteren verwehrt, allgemeingültige
nationale Regeln zu erlassen. Die Entscheidung über die Zulassung von Unternehmen aus Drittstaaten
sowie die Rahmenbedingung hierfür obliegt daher der einzelnen Vergabestelle. Die Urteile lassen jedoch
zahlreiche grundlegende Fragen offen, z.B. hinsichtlich Konsortien und Subunternehmern aus Drittstaaten,
dem Umfang der Rechtsschutzgarantien, welche in dem Non-Paper adressiert werden. Über solche
grundlegenden Aspekte hinaus enthält das Non-Paper auch Antworten zu Detailfragen, etwa zur
Interpretation einzelner Textpassagen, zur Auswirkung auf bestimmte Artikel bestehender Regelungen
oder zum Umgang mit Drittstaaten, die einschlägige Verträge nicht einhalten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unzulässige Produktfestlegung bei zurechenbarer Wettbewerbseinschränkung Keine Änderung der Rechtslage durch EuGH

Autor
Hamm, Sebastian
Normen
Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG
Art. 32 II Buchst. c RL 2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. EuGH, Urt. v. 09.01.2025 – C-578/23
Heft
8
Jahr
2025
Titeldaten
  • Hamm, Sebastian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2025
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG, Art. 32 II Buchst. c RL 2014/24/EU

EuGH, Urt. EuGH, Urt. v. 09.01.2025 – C-578/23

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit einer Entscheidung des EuGH betreffend die Anforderungen an die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für die Wartung und Pflege von Software auseinander. In einem ersten Schritt stellt der Autor den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe dar. In dem Fall ging es um die Beschaffung von Wartungs- und Pflegeleistungen für ein bereits in den 1990er Jahren beschafftes Informationssystem für die tschechische Steuerverwaltung. Da sich der Auftraggeber bei der initialen Beschaffung des Systems keine Rechte am Quellcode der Software hat einräumen lassen, sah er sich nach Ablauf des Garantiezeitraumes und zur Aufrechterhaltung der technischen Kontinuität in einer Ausschließlichkeitssituation, die ihn seiner Ansicht nach zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb berechtigte. Dieser Ansicht erteilte der EuGH mit dem Argument eine Absage, dass die Ausschließlichkeitssituation dem Auftraggeber zuzuschreiben sei. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb stünde demnach nur dann zur Verfügung, wenn der Auftraggeber alles getan habe, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden könne, um die Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG zu vermeiden und damit auf ein Verfahren zurückzugreifen, welches für den Wettbewerb offen sei. Mit diesem Erfordernis sei es nach Ansicht des EuGH nicht zu vereinbaren, wenn ein Auftraggeber einerseits eine Ausschließlichkeitssituation schafft oder diese – trotz tatsächlicher oder wirtschaftlicher Mittel – aufrechterhält und sich andererseits auf ebendiese ihm zurechenbare Ausschließlichkeitssituation berufen würde, um eine direkte Beauftragung zu rechtfertigen. Für die Frage der Zurechenbarkeit komme es nach Ansicht des EuGH nicht darauf an, ob der ursprüngliche Vertrag zu einer Zeit geschlossen wurde, in dem das Vergaberecht noch nicht anwendbar war. Auch ein absichtliches Herbeiführen der Ausschließlichkeitssituation sei nicht erforderlich.
Mit diesen Feststellungen des EuGH setzt sich der Autor anschließend auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese auch auf die aktuelle Rechtslage der RL 2014/24 EU übertragbar seien. Weiter stellt er fest, dass die Entscheidung zwar die Anforderungen an die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb konkretisieren würde, eine wesentliche Neuerung der bisherigen Rechtsprechung werde indes nicht begründet. Die Entscheidung sei für öffentliche Auftraggeber dennoch relevant, da sie klarstelle, dass eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs auch dann vorliegt, wenn der Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation durch ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen geschaffen hat bzw. diese aufrechterhält. Abschließend erläutert der Autor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Auftraggeber eine Single-Sourcing-Strategie in rechtmäßiger Weise umsetzen kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Krankenhaustransformation (KHTFV): Eine weitere Chance für die Modernisierung

Autor
Wloka, Laura
Müller, Anne
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2025
Seite(n)
166-169
Titeldaten
  • Wloka, Laura; Müller, Anne
  • Vergabe News
  • Heft 10/2025
    S.166-169
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserinnen befassen sich in ihrem Beitrag mit der Krankenhaus-Transformations-Fondsverordnung (KHTFV). Zunächst erläutern sie den Rechtsrahmen und die Regelungssystematik der KHTFV und deren Bezüge zum Förderrecht von Bund und Ländern. Anschließend werden die förderfähigen Maßnahmen dargestellt, wie Standortumwandlungen, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, telemedizinische Netzwerke und digitale Infrastrukturmaßnahmen. Sodann grenzen die Verfasserinnen nicht förderfähige Vorhaben ab, insbesondere reine Modernisierungen oder Erhaltungsinvestitionen ohne Strukturwirkung. Im weiteren Verlauf werden die Antragsvoraussetzungen, Bewilligungszuständigkeiten und Berichtspflichten behandelt. Sie weisen darauf hin, dass auch private und freie gemeinnützige Krankenhausträger, die KHTFV-Mittel erhalten, regelmäßig vergaberechtlichen Auflagen über den Zuwendungsbescheid unterliegen und dass bei Verstößen Rückforderungen drohen. Die Verfasserinnen bezweifeln, dass das bereitgestellte Fördervolumen ausreichen wird, die bestehenden Strukturprobleme zu lösen und sehen im Hinblick auf Kooperationen Herausforderungen mit dem Kartellrecht. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die KHTFV das zentrale operative Kernstück der aktuellen Reform ist. Positiv sei die langfristige Finanzierung und die Offenheit für trägerübergreifende und digitale Vorhaben. Kritisch betrachten sie hingegen die Abgrenzung zum Bestandserhalt sowie vergaberechtliche Risiken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Änderungen vergebener Aufträge

Untertitel
Im Vergabe-Check: Welche Spielräume, aber auch welche Grenzen bestehen?
Autor
Noch, Rainer
Jahr
2025
Seite(n)
24-28
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • 2025
    S.24-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Ausgehend von der EuGH-Entscheidung vom 29.04.2025, C-452/23, Tank-&-Rast-Konzession, untersucht der Verfasser die Grenzen zulässiger Vertragsänderungen nach § 132 GWB. Er erläutert, dass auch faktische Änderungen ohne formale Vereinbarung vergaberechtlich relevant sein können und im Einzelfall eine Vergabepflicht auslösen können. Maßgeblich sei, ob die Änderung den Wettbewerb rückwirkend beeinflusst oder den Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Anhand der Tatbestände des § 132 Abs. 1 GWB stellt er die Kriterien der wesentlichen Vertragsänderung dar und zeigt beispielhaft zulässige Vertragsänderungen auf.
Rezension abgeschlossen
nein

Kostenloser Eignungstest

Untertitel
Auftraggeber sollten Möglichkeit der Präqualifikation stärker nutzen!
Autor
Mika, Jürgen
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
9-10
Titeldaten
  • Mika, Jürgen
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2025
    S.9-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser erläutert die rechtliche Grundlage, die Funktionsweise und die Vorteile des amtlichen Präqualifikationsverzeichnisses PQ-VOB. In § 6b Abs. 1 VOB/A bzw. § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist das amtliche Verzeichnis PQ-VOB als Nachweismittel der Eignung genannt. Auch § 122 Abs. 3 GWB erkenne ausdrücklich an, dass die Unternehmen ihre Eignung durch Teilnahme an einem Präqualifikationssystem erbringen können. Die Eintragung erfolgt durch zugelassene Präqualifikationsstellen unter Aufsicht des PQ-Vereins. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Auftraggeber PQ-VOB stärker nutzen sollten, um Verfahren zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu erhöhen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der direkte Weg in die Haftung?

Untertitel
Rechtsberatung im Vergabeverfahren birgt für Planer beträchtliche Risiken
Autor
Einmahl, Matthias
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
5-9
Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2025
    S.5-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
In ihrem Beitrag zeigt der Autor die erheblichen Haftungsrisiken auf, denen Architekten und Ingenieure
ausgesetzt sind, wenn sie im Rahmen von Bauvorhaben rechtsberatende Tätigkeiten übernehmen. In der
Praxis übernehmen Planer häufig rechtliche Tätigkeiten – etwa bei Ausschreibungen oder
Vertragsgestaltungen – obwohl das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) solche Leistungen grundsätzlich
Juristen vorbehält. Spätestens durch ein BGH-Urteil von 2023 wurde deutlich, dass unzulässige
Rechtsdienstleistungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Planer führen können, ohne, dass
dessen Berufshaftpflichtversicherung greift. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Verfasser anhand von
Beispielen und aktueller Rechtsprechung heraus, wo die Grenze zwischen zulässiger technischer Beratung
und unzulässigen Rechtsdienstleistungen verläuft und kommen zu dem Schluss, dass es auf den
Schwerpunkt der Leistung im Einzelfall ankommt. Sodann zeigen sie die Grundzüge der zivilrechtlichen
Haftung unter Berücksichtigung des Versicherungsrechts auf. Die anschließende Einordnung der einzelnen
Tätigkeiten erfolgt anhand der verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens und zeigt, dass sich die
Haftungsrisiken in jeder Phase unterschiedlich darstellen. Dabei geht der Verfasser auf zentrale Fragen wie
beispielsweise das Gebot der Losvergabe, wertungsrelevante Gesichtspunkte und den Rechtsschutz
unterliegender Bieter ein. In seinem Fazit empfiehlt der Verfasser Architekten und Ingenieuren, ihre Rolle
strikt auf technische Fragen zu beschränken und rechtliche Entscheidungen dem Auftraggeber zu
überlassen.
Rezension abgeschlossen
nein